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Freitagsfrage: Warum ist der Stichtag 15. Dezember für Anleger wichtig?

Ein spannendes Börsenjahr geht auf sein Ende zu – mit hohen Kurschwankungen bei DAX und Co. Und leider erzielt man nicht mit jedem Börsengeschäft einen Gewinn. Wer mehrere Depots bei unterschiedlichen Banken führt, kann Verluste bei einer Bank geschickt verrechnen mit Gewinnen bei der anderen Bank. Aber dafür muss man den Stichtag 15. Dezember beachten.

 Nur bis zu diesem Termin lässt sich bei Ihrem Onlinebroker oder Ihrer Bank eine Verlustbescheinigung beantragen – der Antrag ist kostenlos und zumeist direkt online möglich. Sofern Sie sich Ihre Verluste bescheinigen lassen, schließt ihre Bank Ihre so genannten Verlustverrechnungstöpfe – und 2015 beginnen sie wieder bei Null.

Wer die Verluste einfach stehen lässt, muss aber keine Sorge haben, etwas zu verlieren – die Bank schreibt die Verlustverrechnungstöpfe dann einfach im nächsten Jahr weiter; sofern dann Gewinne erzielt werden oder Zinsen und Dividenden fließen, werden sie mit den Verlusten verrechnet – sprich: man zahlt zunächst keine Abgeltungssteuer auf diese Erträge. Bis Mitte Dezember 2015 darf man sich dann wieder bei Bedarf eine Verlustbescheinigung für 2015 besorgen.

Anleger mit mehreren Depots, die etwa Verluste auf ihrem Depot bei Bank A mit etwaigen Kursgewinnen und anderen Kapitalerträgen auf einem anderen Depot bei einer anderen Bank verrechnen möchten, sollten der Verlustbescheinigung einen genaueren Blick schenken. Dabei wird unterschieden zwischen dem Verlustverrechnungstopf für Aktien und für Sonstige Kapitalerträge. Sie können auch jeweils separat beantragt werden.

Wichtig: Diese Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen bei einer anderen Bank funktioniert nur über die jährliche Veranlagung zur Einkommensteuer. Führt ein Kunde mehrere Depots bei ein und derselben Bank, nimmt die Bank die depotübergreifende Verlustverrechnung ohne Antrag automatisch vor. Sofern Sie keinen besonderen Grund dafür haben, zwei Depots bei verschiedenen Banken zu führen, sollten Sie erwägen, Ihre Depots besser bei einer Bank zu führen. Dann können Sie sich die Verlustverrechnung über den Umweg der Steuererklärung nämlich sparen. Sogar bei Verheirateten mit Depots bei derselben Bank und gemeinsamen Freistellungsauftrag nimmt die Bank die Verrechnung der Gewinne und Verluste automatisch vor. Das Stichwort lautet ehegattenübergreifende Verlustverrechnung. Auch damit kann man sich das Ausfüllen der Steuerformulare sparen.

Zur Auffrischung: Seit Anfang 2009 beträgt der Abgeltungssteuersatz auf Zinsen, Dividenden sowie auf Kursgewinne einheitlich 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuer; die bis dato gültige einjährige Spekulationsfrist gibt es nicht mehr. Eine Verrechnung von Altverlusten aus Wertpapieren ist übrigens seit 2014 nur noch mit Spekulationsgewinnen nach aktueller Definition erlaubt – also etwa mit Gewinnen aus Verkäufen von Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist.

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Abgeltungsteuer
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