Zunächst einmal die gute Nachricht: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass für Klagen inländicher Anleger, die sich gegen Ratingagenturen wie Standard & Poor’s richten, deutsche Gerichte grundsätzlich zuständig sind. Das ist nicht selbstverständlich, schließlich hat die beklagte Rating-Agentur ihren Sitz in den USA (Az.: III ZR 282/11).
Der BGH stellte in seinem Beschluss jedoch fest, dass es für die Klagezuständigkeit ausreicht, dass der klagende Anleger seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Geklagt hatte ein Rentner, der mit Zertifikaten der pleite gegangenen US-Bank Lehman Brothers rund 30 000 Euro verloren hatte. Seine Anwälte beabsichtigen, die Rating-Agentur Standard & Poor’s ( S & P) dafür haftbar zu machen, dass sie noch zum Zeitpunkt seines Kaufs im Mai 2008 Lehman Brothers ein gutes Rating bescheinigt hatte – im Herbst 2008 ging Lehman pleite.
Doch die Zehntausende Anleger, die mit Lehman-Zertifikaten viel Geld verloren haben, sollten nicht allzu sehr frohlocken und sich eine Klage gut überlegen. Denn das BGH-Urteil ist nur ein erster Schritt, der die Zuständigkeit deutscher Gerichte klärt. Die Anleger jedoch müssen jeweils in ihren individuellen Klagen beweisen können, dass sie die Zertifikate aufgrund des positiven Ratings erworben haben. Schon das wird nicht immer einfach zu beweisen sein.
Nach Einschätzungen der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) stünden Kläger auch vor dem weiteren Problem nachzuweisen, dass das Rating der Agentur zum Kaufzeitpunkt nicht mehr zutreffend gewesen sei – keine leicht zu nehmende Hürde. Hilfestellung könnten ihnen dabei vielleicht Ratings anderer, kleinerer Agenturen wie der US-Agentur Egan-Jones geben, die bereits weit vor den großen Agenturen Lehman Brothers abgewertet hatten. Die großen hatten dagegen bis zum Tag vor dem Lehman-Kollaps ihre A-Ratings aufrecht erhalten.
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