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Ferienjobs: So behalten Sie mehr Netto

Das Abi in der Tasche, doch bevor es auf die geplante große Reise geht, muss noch ein bißchen Geld her? Mit einem Ferienjob geht das. Doch dabei sollte man ein paar Regeln beachten.

Steuerliche Regeln und die Vorschriften zum Kindergeld sollten Schüler, Studenten und ihre Eltern im Blick behalten, empfiehlt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin. Die meisten nehmen Ferienjobs als angestellte Arbeitnehmer an. Dafür müssen sie ihrem Arbeitgeber über ihre persönliche Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum informieren – und ob es sich um das einzige Beschäftigungsverhältnis handelt. In der Regel arbeitet man dann in Steuerklasse I, erst bei einem Monatslohn von 985 Euro fällt dann Lohnsteuer an.

Hat man bereits einen anderen Job, dann muss man in Lohnsteuerklasse VI arbeiten, die leider am höchsten besteuert wird. Wenn man aber nur wenige Monate über das Jahr gesehen arbeitet, kann man sich per Steuererklärung zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückholen. Wer nach Abzug aller steuermindernden Beträge für das Jahr 2016 mit seinem Einkommen unter dem steuerlichen Existenzminimum von 8.652 Euro liegt, erhält nachträglich sogar alle einbehaltenen Steuern vom Finanzamt zurück.

Gehen Schüler und Studenten unter die Minijobber, zahlen sie in der Regel weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge. Beides übernimmt der Arbeitgeber. Dann darf ihr Lohn aber 450 Euro im Monat nicht überschreiten – und sie und die Ferienjobber müssen sich von der Rentenversicherungspflicht ausdrücklich befreien lassen.

Auch Ferienarbeit mit einem Verdienst oberhalb eines Minijobs bleibt sozialversicherungsfrei, wenn sie von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, so der NVL. Für freiwillige Praktika gilt das ebenso. In anderen Fällen werden grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge fällig. Beim Monatslohn von 985 Euro sind es rund 200 Euro.

Für das Kindergeld spielt die Höhe des Verdienstes während der Ferienzeit keine Rolle mehr. Aufpassen muss allerdings, wer bereits eine abgeschlossene Erstausbildung hat und weiter lernt, warnt der NVL Dann darf der Job laut Arbeitsvertrag 20 Wochenstunden nicht überschreiten, ansonsten erlischt der Kindergeldanspruch. Bis zu zwei Monate im Jahr darf diese Grenze jedoch überschritten werden, wenn die 20 Stunden im Jahresdurchschnitt eingehalten werden.

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