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Facebook-Account ist vererbbar

Ein langer Rechtsstreit liegt hinter den Eltern, deren Tochter im Alter von 15 Jahren unter ungeklärten Umständen 2012 bei einem U-Bahn-Unglück starb. Seither versuchten die Eltern, Zugang zum Facebook-Account ihrer Tochter zu bekommen – das Netzwerk stellte sich quer. Zu Unrecht, urteilte heute der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17).

Der III. Zivilsenat von Deutschlands höchstem Zivilgericht hat heute entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht. Die Erben haben daher auch einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto inklusive der Kommunikationsinhalte. 


Social-Media-Accounts werden damit analog wie Tagebücher oder persönliche Briefe vererbt, stellte der BGH klar. Es bestehe aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inahlte anders zu behandeln. Weder Fernmeldegeheimnis noch Datenschutzrecht stünden dem entgegen. 


Mit diesem Urteil schafft der BGH Klarheit in einer lange umstrittenen Rechtsfrage. Klar ist aber auch: Wer sich mit dem Thema Erben / Vererben auseinander setzt, sollte besser zu Lebzeiten auch seine Social Media Accounts in die Betrachtung mit einbeziehen. 

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