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Doppelte Haushaltsführung und Kosten für Einrichtung einer Zweitwohnung – der Bundesfinanzhof muss ran

Zwei Haushalte wegen eines Jobs? Wer eine Zweitwohnung einrichtet und nutzt, darf bislang nur 1000 Euro dafür monatlich steuermindernd geltend machen. Doch Finanzrichter in Düsseldorf kippten die Begrenzung der Werbungskosten für die Einrichtung der Zweitwohnung. Jetzt hat der Bundesfinanzhof das letzte Wort.

Wer für den Job eine zweite Wohnung nutzt, darf die Kosten aus dieser so genannten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten steuerminderd geltend machen. Allerdings muss er diese Kosten dem Finanzamt gegenüber glaubhaft darlegen. Vereinfachende Pauschalen gibt es hier nicht, wohl aber monatliche Höchstbeträge:
Denn seit 2014 sind Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung im Inland nur bis zur Höhe von maximal 1000 Euro pro Monat absetzbar.

Doch was dazu gehört, ist umstritten, erläutert der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Zu den Unterkunftskosten gehören unstreitig die Miete inkl. Nebenkosten und Pkw-Stellplatz, die Reinigung der Wohnung sowie auch Renovierungskosten. Nach Meinung des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Tz. 104) greift dieser Kostendeckel aber auch für Kosten der Einrichtung der Zweitwohnung, also Möbel, Lampen, Gardinen, Haushaltsartikel usw..

Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf sahen das anders. Mit Urteil vom 14. März 2017 (Aktenzeichen 13 K 1216/16) entschieden sie, dass Hausrat- und Einrichtungsgegenstände zu den unbegrenzt abziehbaren sonstigen Kosten gehören. Und diese dürfen grundsätzlich weiterhin unbegrenzt abgesetzt werden. Daran habe sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und auch nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nichts geändert, befanden die Richter, denn diese Regelung betreffe ausschließlich die Unterkunftskosten.

Die Finanzverwaltung will das Urteil nicht akzeptieren und hat daher dagegen Revision beim Bundesfinanzhof (BFH)eingelegt (Aktenzeichen VI R 18/17).

Ein Rechenbeispiel des BVL macht den Vorteil für die Steuerzahler deutlich, sollte der BFH die Meinung der Düsseldorfer Richter teilen: Ein Arbeitnehmer macht für eine doppelte Haushaltsführung über sieben Monate eine Warmmiete von 850 Euro geltend, insgesamt also 5950 Euro. Hinzu kommen Kosten für Kleinmöbel und kleinere Einrichtungsgegenstände in Höhe von 2350 Euro, macht insgesamt 8300 Euro. Der Fiskus jedoch erkennt in diesem Fall lediglich 7000 Euro (sieben Monate lang maximal 1000 Euro) steuermindernd an. Nach der Rechtsprechung des FG Düsseldorf wären jedoch die gesamten 8300 Euro als Werbungskosten anrechenbar.

Der Bundesfinanzhof wird die Frage jetzt höchstrichterlich klären. „Allen Betroffenen ist anzuraten, in jedem Fall die Kosten für notwendige Hausrats- und Einrichtungsgegenstände für die Zweitwohnung zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 EUR anzusetzen“, empfiehlt Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL. „Verweigert das Finanzamt die Anerkennung, kann mit Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren (Aktenzeichen VI R 18/17) Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren ruht dann bis zur Entscheidung von Amts wegen.“

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