Mit einem aktuellen Urteil weist der Bundesgerichtshof (BGH) Kreditinstitute in die Schranken und stärkt die Rechte von Kunden. Demnach müssen sich die Banken und Sparkassen stärker in Acht nehmen, welche Auslagen sie sich von ihren Kunden ersetzen lassen – und vermutlich ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ändern.
Die vom XI. Zivilsenat des BGH beanstandete Klausel zum Auslagenersatz darf nicht mehr verwendet werden. Denn nach Meinung der BGH-Richter benachteilige sie die Kunden „unangemessen“ und sei daher unwirksam (Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 61/11); sie widerspreche den Geboten von Treu und Glauben.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=60198&pos=3&anz=63
Die Klausel, die sich inhaltsgleich in den AGB von AGB von Sparkassen, Genossenschaftsbanken und Privatbanken findet, lautet wie folgt:
„Auslagen: Die [Sparkasse/Bank] ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die [Sparkasse/Bank] in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).“
Die Bank darf nach Meinung des BGH jedoch nur Ersatz für solche Aufwendungen verlangen, die sie den Umständen nach für erforderlich hält – und nicht für Auslagen in unbegrenzter Höhe. Eine solche Einschränkung sehe die beanstandete Klausel allerdings nicht vor. Die Richter hielten die Formulierung daher für zu wenig konkret, die Kostenerstattungsregel für zu wenig begrenzt. Zudem lägen das Bestellen, Verwalten und Verwerten von Sicherheiten allein im Interesse der Kreditinstitute, daher stehe ihnen hierfür kein Auslagenersatz zu.
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