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Bundesgerichtshof spricht Ex-Kunden von Lebensversicherungen Nachschlag zu

Jahrelang in die Versicherung eingezahlt, doch dann bei vorzeitiger Kündigung nur eine Minisumme herausbekommen? So ist es vielen Versicherten, die ihre Police auflösen mussten oder wollten, in der Vergangenenheit ergangen. Der Bundesgerichtshof hat nun – wieder einmal – ein Machtwort gesprochen.

Es ist bitter, aber nach Erkenntnissen des Bundes der Versicherten hält nur eine Minderheit einen Lebensversicherungsvertrag bis zum geplanten Laufzeitende durch. Drei Viertel brechen dagegen den Vertrag vorzeitig ab – und haben sich in der Vergangenheit häufig die Augen gerieben, wie wenig Geld sie dann von der Versicherungsgesellschaft zurückgezahlt bekamen.

Der u. a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs  hat entschieden, dass bestimmte Versicherungsbedingungen zum Rückkaufswert und zum Stornoabzug der Gesellschaft Deutscher Ring gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen (Urteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10).

Versicherungsbedingungen, nach welchen die Abschlusskosten – das sind überwiegend Vermittlungsprovisionen – mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, stellen demnach eine „unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers“ dar und sind deshalb unwirksam. Diese so genannte Zillmerung führt dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, oft nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten. Denn mit ihren ersten Jahresprämien finanzierten sie überwiegend oder ausschließlich erst einmal den Vertriebsapparat.

 Bereits in der Vergangenheit hatte sich der BGH grundsätzlich auf die Seite von Verbraucherschützern geschlagen (Urteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und 138/99) und vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und 177/03). Basierend auf diesen Urteilen und einem Verfassungsgerichtsentscheids von 2006 (Beschluss vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) hat der Gesetzgeber das Versicherungsvertragsgesetz 2008 reformiert und per Gesetz zum Beispiel Mindestrückkaufswerte vorgeschrieben. Doch unklar war, welche Regelungen für Verträge galten, die zwischen 2001 und 2007 abgeschlossen wurden und dann gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurden. Hier schafft der BGH nun Klarheit.

Verbraucherschützer gehen davon aus, dass betroffene Kunden Rückzahlungen ihrer Versicherungsgesellschaft erwarten dürfen. Nähere Infos dazu, unter anderem einen Musterbrief, gibt es auf der Website der Verbraucherzentrale Hamburg, die das Urteil erstritten hat.

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