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Bundesfinanzhof mit positivem Urteil für Aktienanleger

Die Abgeltungsteuer läuft bereits seit zehn Jahren, doch noch immer beschäftigen sich die Finanzgerichte mit Detailfragen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt ein für Aktienanleger, die mit ihren Papieren Verluste erzielt haben, sehr wichtiges und positives Urteil veröffentlicht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist die Finanzverwaltung mit deutlichen Worten in die Schranken: Die Höhe der Veräußerungskosten ist nicht entscheidend dafür, um einen Verlust aus der Veräußerung von Aktien steuerlich geltend machen zu dürfen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juni 2018 (Aktenzeichen VIII R 32/16) gilt dies unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräußerungskosten.

Im Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 € erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 € an eine Sparkasse veräußert, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte der Kläger den Verlust in Höhe von 5.759,78 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Außerdem stellte er den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß § 32d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht. Den Einspruch des Klägers wies es als unbegründet zurück. Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht statt. Und auch der BFH schlug sich auf die Seite des Klägers.

Der BFH hat damit weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge geklärt. Noch offen ist allerdings die Streitfrage, wie die  bloße Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist. Auch dieses Thema treibt viele Anleger um.

 

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Abgeltungsteuer
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