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Bankgebühren – erneute Klatsche vom Bundesgerichtshof

In letzter Zeit kommt es aus Karlsruhe dicke für Banken und Sparkassen. Im Juli erst mäkelte der Bundesgerichtshof an den Kostenregeln für SMS-TAN im Onlinebanking herum. Jetzt erklärte er bei einer Sparkasse gleich acht Entgeltregeln auf einmal für unwirksam. Kunden können nach Meinung von Verbraucherschützern gezahlte Gebühren zurückfordern.

Großer Erfolg für die Schutzgemeinschaft für Bankkunden: Der Bundesgerichtshof erklärte auf ihre Klage hin gleich acht Entgeltklauseln der Sparkasse Freiburg für unwirksam (Urteil vom 12. September 2017 – XI ZR 590/15). Denn die Sparkasse hat nach Meinung des Gerichts Gebühren für Tätigkeiten verlangt, zu denen sie per Gesetz ohnehin verpflichtet war; außerdem hätten sich die Gebühren teilweise nicht an den tatsächlichen Kosten orientiert, die Sparkasse habe vielmehr eigene Kosten auf ihre Kunden abgewälzt. Die Richter werteten das als unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern.

Folgende Gebühren-Klauseln hat der BGH unter anderem beanstandet:

– Entgelt von 5 Euro für die „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer Sepa-Lastschrift bei Postversand“

– Entgelt von 2 Euro für die Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrags bis zum 1. Juli 2013

– 5 Euro Kosten für die Streichung oder Änderung einer Wertpapierorder

– 7 Euro Kosten pro Monat für die Führung eines Pfändungsschutzkontos

Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass Bank- und Sparkassenkunden, die wegen dieser oder inhaltsgleicher Klauseln saftige Gebühren zahlen mussten, eine Erstattung verlangen können. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre: Kunden können also für Gebühren, die ab Anfang 2014 erhoben wurden, die Rückerstattung noch bis Ende 2017 fordern. Verbraucher sollten daher ihre Kontoauszüge dahingehend prüfen, ob ihnen unrechtmäßige Gebühren abverlangt wurden und dann ein Schreiben an ihre Sparkasse richten unter Bezug auf das BGH-Urteil.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat einen Musterbrief vorbereitet, den Kunden für die Gebührenrückforderung nutzen können. Stellt sich die Bank oder Sparkasse quer, kann man sich an eine Verbraucherzentrale wenden oder ein Schlichtungsverfahren beim zuständigen Bankenombudsmann einleiten.

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