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Anlegerschutz – Was hat es mit PIB, KID & Co. auf sich?

Babylonische Sprachverwirrung: Ab 1. Juli sind Banken und Finanzdienstleister per Gesetz verpflichtet, bei einer Anlageberatung in Wertpapieren ihren Kunden so genannte Produktinformationsblätter, kurz PIB, auszuhändigen. Doch es gibt auch noch das KID, und demnächst sollen noch VIBs eingeführt werden. Was hat es damit auf sich?

Bei den Produktinformationsblättern (PIB) handelt es sich um „Beipackzettel“ zu Wertpapieren, die im Rahmen einer Anlageberatung von Banken und Finanzdienstleistern empfohlen werden. Sie dürfen maximal zwei bis drei Seiten lang sein und sollen in aller Kürze einen Überblick über die wichtigsten Details und Eigenschaften eines Anlageprodukts bieten. Dazu zählen insbesondere Informationen über die Risiken der empfohlenen Geldanlage, die Renditenchancen und – ganz wichtig – die Kosten des Produkts.

Die Produktinfoblätter gelten nur für Wertpapiere, also zum Beispiel Aktien, Zertifikate und Anleihen. Für andere Anlageprodukte, die nicht Wertpapiere sind, also zum Beispiel Tagesgeldkonten oder Banksparpläne, müssen keine Infoblätter erstellt werden. Manche Banken bieten die Infoblätter allerdings für diese Anlageformen freiwillig an.

Die Beipackzettel müssen rechtzeitig vor Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt werden – etwa, indem der Bankberater seinem Kunden das Papier in die Hand drückt oder indem er ihn auf eine Fundstelle im Internet verweist. Kunden von Direktbanken, die ohne Beratung Wertpapiere kaufen und verkaufen, müssen kein Infoblatt erhalten. Allerdings bieten manche Institute, wie etwa die ING-DiBa, die Papiere auf freiwilliger Basis an.

Für Investmentfonds greifen die EU-Vorschriften für das „Key Investor Information Document“ (KID), zu deutsch „Wesentliche Anlegerinformation“, die etwa bei den Angaben zum Risiko der Anlage detailliertere Vorschriften vorsehen. Das Dokument ersetzt den so genannten vereinfachten Verkaufsprospekt. Für so komplexe und riskanten Anlagen wie etwa Geschlossenen Fonds muss derzeit kein Infoblatt erstellt werden.

Das soll sich aber ändern durch die Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts. Künftig werden auch für sie ebenfalls Informationsblätter Pflicht, voraussichtlich ab 2012. Die geplante Neuregelung befindet sich allerdings noch im Gesetzgebungsverfahren. Die Regelung findet sich im geplanten Paragraph 13 des Gesetzes über Vermögensanlagen. Die Anforderungen an die VIBs ähneln denen der PIBs, sie dürfen allerdings auf jeden Fall drei Seiten umfassen. Außerdem müssen sie unter anderem Hinweise darauf enthalten, dass die Finanzaufsicht nicht die Inhalte des Blattes überprüft und auf den vollständigen Verkaufsprospekt und wo dieser erhältlich ist.

Ob Privatanleger wirklich von den Infoblättern profitieren, ist umstritten. Das wird von der Verständlichkeit der Formulierungen ebenso abhängen wie vom Willen der Kunden, die Infos auch tatsächlich zu lesen und sich bewusst zu machen. Privatkunden sollten sich die Papiere auf jeden Fall gut anschauen. Eventuell wird es für sie sogar schwieriger, später einmal Haftungsansprüche aus Beratungshaftung durchzusetzen. Zwar dürfen Kunden laut Rechtsprechung auf die Angaben ihres Wertpapierberaters vertrauen. Wenn aber der Berater die Risiken mündlich klein geredet, auch wenn im Infoblatt die Risiken einer Anlage detailliert erklärt, wird der Nachweis einer Fehlberatung gewiss nicht leichter als bisher.

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1Kommentar
  1. Die Haftungsfreistellung bzw. das Erschweren von Schadenersatzansprüchen ist ja auch der Sinn der Produktinformationsblätter und der Beratungsprotokolle, v.a. wenn die Banken (z.B. Targobank) sich diese auch noch unterschreiben lassen. Die Umkehrung der Beweislast und/oder das Mitschneiden des Beratungsgesprächs (mit Aushändigung eines Duplikats des Tonträgers) sind die einzigen Möglichkeiten die Finanzindustrie in die Schranken zu weisen und die betrügerischen Machenschaften einzudämmen. Jedoch – bevor dies geschieht fällt Ostern, Weihnachten und Neujahr auf einen Tag!

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