Unser Blog zu Geldanlage, Börse und ETF

Home » Unser Blog zu Geldanlage, Börse und ETF » Allgemein » Freitagsfrage: Anlageberatung – Was sind eigentlich VIBs?

Freitagsfrage: Anlageberatung – Was sind eigentlich VIBs?

Bei der Abkürzung denken Sie gleich an die TV-Schmachtserie „Verliebt in Berlin“? Bei den Vermögensanlagen-Informationsblättern geht es allerdings nicht um die Höhen und Tiefen der Liebe, sondern zum Beispiel um die Details zu den Vertriebskosten geschlossener Fonds. Ganz unromantisch. Doch ob die Informationen womöglich auch ziemlich seicht sind, wird sich erst zeigen.
Am 1. Juni bricht für den Verkauf von bislang kaum regulierten Produkten wie geschlossene Fonds eine neue Ära an: Anbieter von solchen Vermögensanlagen müssen dann neben dem Verkaufsprospekt, für den zum Vorteil für Verbraucher künftig längere Haftungsfristen gelten, auch ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) erstellen. Dieser „Beipackzettel“ muss auf drei Seiten übersichtlich und in leicht verständlicher Sprache die wesentlichen Informationen zum Produkt geben. Aber nicht nur die Beteiligungsmodelle selbst, sondern auch die Berater werden künftig strikter reguliert. Ob das hilft, dubiosen Angeboten am grauen Kapitalmarkt endlich den Garaus zu machen, wird sich allerdings erst weisen müssen. Verbraucherschützer warnen davor, dass weiterhin Lücken bestehen bleiben – vor allem für dubiose Anbieter, die ihre Produkte im Direktvertrieb via Internet oder über werbepsychologisch hochinteressanten Massenverkaufsveranstaltungen promoten. Hier greifen die neuen Vorschriften nämlich ins Leere.

Aber zurück zu den VIBs. Sie orientieren sich an den PIBs, oder Produktinformationsblätter, die Banken bereits seit Juli 2011 in der Anlageberatung mit Wertpapieren ihren Kunden aushändigen müssen. Sie dürfen zwei bis drei Seiten lang sein und sollen einen leicht verständlichen Überblick über die wichtigsten Details und Eigenschaften eines Anlageprodukts bieten – insbesondere über die Risiken der empfohlenen Geldanlage. Aufgeführt werden sollen auch die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen. Und zu guter Letzt erfahren Anleger, wie teuer sie das Produkt kommt – beim Erwerb wie auch im Bestand. Für andere Anlageprodukte, die nicht Wertpapiere sind, also zum Beispiel Tagesgeldkonten oder Banksparpläne, müssen keine PIB erstellt werden. In der Kritik von Verbraucherschützern, der Finanzaufsicht Bafin und Verbraucherministerin Ilse Aigner steht allerdings die konkrete Ausgestaltung vieler PIBs. Sie sind häufig in Bankerdeutsch verfasst, und offensichtlich hat die Rechtsabteilung den Griffel geführt.

Die PIB gelten nur für Wertpapiere wie Aktien, Zertifikate und Anleihen. Für Investmentfonds greifen die spezielleren EU-Vorschriften für das „Key Investor Information Document“, zu deutsch „Wesentliche Anlegerinformation“, die etwa bei den Angaben zum Risiko der Anlage detailliertere Vorschriften als die PIB vorsehen. Das Dokument ersetzt den so genannten vereinfachten Verkaufsprospekt und muss mindestens einmal im Jahr aktualisiert werden.

 Die VIB umfassen maximal drei Seiten, sollen über ähnliches informieren wie die PIBs. Doch darüber hinaus greifen Besonderheiten: Sie müssen während der Dauer des öffentlichen Angebots etwa eines Geschlossenen Fonds laufend aktualisiert werden. Außerdem wird ein Hinweis auf die künftig zweijährigen Prospekthaftungsansprüche vorgeschrieben. Sie kommen dann auch in den Beratungsgesprächen von Banken zum Einsatz.

Künftig gibt es also in Deutschland drei Arten von Informationsblättern, die sich im Detail ein wenig in Aufbau und Inhalt unterscheiden. Das schreit meiner Meinung nach nach einer Vereinheitlichung. Doch dafür wird es wohl wieder erst die EU brauchen, die bereits an Vorschlägen für einheitliche Infoblätter arbeitet.

Weitere Beiträge
0 Kommentare

Themen

Archiv

Autoren

Blog abonnieren

Unsere Bücher

Alle Bücher

Unser Team