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Abzug von Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer – Spannendes Urteil aus Stuttgart

Die Ausnahme bestätigt die Regel: Grundsätzlich ist es nicht vorgesehen, dass Anleger in Zeiten der Abgeltungsteuer ihre Werbungskosten in der tatsächlichen Höhe geltend machen können. Statt dessen müssen sie sich mit dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Jahr abspeisen lassen. Doch es gibt Ausnahmen, meint zumindest das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem bislang noch wenig beachteten Urteil. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das Gericht die Revision zugelassen.

Der 9. Senat des Gerichts hat nämlich geurteilt (Az.: 9 K 1637/10), dass der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen jedenfalls dann auf Antrag möglich ist, sofern der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent liegt.

Die inzwischen verstorbene Klägerin war nach Auskunft des Gerichts selbst zur Verwaltung ihres Vermögens aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage und hatte deshalb einen Treuhänder mit der Verwaltung ihres umfangreichen Finanzvermögens beauftragt. Mit ihrer Klage machte sie Werbungskosten geltend, die über den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr hinausgehen – und erhielt vor Gericht recht.

Zwar ist im Rahmen der Abgeltungssteuer grundsätzlich der Abzug der Werbungskosten über die Pauschale hinaus ausgeschlossen. Nach Ansicht des 9. Senats ist dieses absolute Abzugsverbot allerdings zumindest in den Fällen verfassungswidrig, in denen der tarifliche Steuersatz bereits bei Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind. Im Wege verfassungskonformer Auslegung müssen nach Meinung der Richter daher die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Günstigerprüfung unter Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ermittelt werden.

Wer also einen niedrigen persönlichen Steuersatz hat, der klar unterhalb des Abgeltungssteuersatzes liegt, aber hohe Werbungskosten tragen musste, für den ist das Urteil daher auf jeden Fall interessant. Ausdrücklich nicht entschieden hat der Senat allerdings die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs auch in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der tarifliche Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent.

Wegen der grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Anleger, auf die ähnliche Umstände zutreffen wie bei der Klägerin in diesem Fall, sind jedenfalls gut beraten, den Fortgang der Rechtsprechung im Auge zu behalten.

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