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Abgeltungsteuer – Ausfall eines Privatkredits steuerlich absetzen

Auch gut acht Jahre nach dem Start der Abgeltungsteuer gibt es dazu immer noch interessante Steuerurteile. Das jüngste betrifft Ausfälle von privaten Darlehensforderungen. Geht der private Kreditnehmer pleite, kann der Kreditgeber seinen Verlust bei den Einkünften aus Kapitelvermögen steuerlich geltend machen.

Wer Geld an fremde Dritte oder auch an Familienangehörige verleiht, muss in aller Regel Abgeltungsteuer auf die Zinserträge abführen. Bei Krediten an Angehörige greift der häufig günstigere Abgeltungsteuertarif von 25 Prozent allerdings nur dann, wenn das Geschäft „wie unter Fremden üblich“ abläuft und der Angehörige nicht vom Kreditgeber finanziell abhängig ist. Andernfalls gilt der – häufig höhere – persönliche Steuersatz.

Doch was ist, wenn der Kreditnehmer pleite geht und der Kreditgeber sein Geld nicht zurückbekommt?

Kurz vor Weihnachten veröffentlichte der Bundesfinanzhof hierzu ein Urteil: Demnach führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust im Privatvermögen (Az: VIII R 13/15 vom 24.10.2017) – und spricht selbst von einem „Paradigmenwechsel“: Damit werde die „traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben“, so die Richter.

Der Ausfall der Kapitalforderung führt laut aktuellem BFH-Urteil nun zu einem steuerlich zu berücksichtigend Verlust nach § 20 Abs. 2, Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 Einkommensteuergesetz – und wird zu einem Verlust bei Einkünften aus Kapitalvermögen. Das hatten das zuständige Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht noch anders gesehen.

 

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