Sie halten in Ihrem Depot aktiv gemanagte Fonds oder ETF, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern sofort wieder anlegen – also thesaurieren, wie das in der Fachsprache heißt? Dann haben Sie vermutlich schon Bekanntschaft mit dem Begriff der Vorabpauschale gemacht. Sie dient als Basis für die Besteuerung dieser Art von Fonds oder ETF. Doch wie läuft das mit der Besteuerung?
Steuer auf die Vorabpauschale 2025 wird Anfang 2026 fällig
Der Jahreswechsel ist auch für Anleger mit voll- oder teilthesaurierenden (also Erträge wiederanlegenden) Fonds und ETF immer wieder ein wichtiger Termin. Denn bei diesen Fonds müssen die Banken in Deutschland jährlich eine Vorabpauschale als fiktiven Mindestertrag errechnen. Dabei ist egal, ob die Fonds oder ETF in Deutschland oder im Ausland aufgelegt wurden. Auf diese so genannte Vorabpauschale behalten die Banken dann 25 Prozent Abgeltungsteuer ein, aber erst am Anfang des Folgejahres. Das betrifft also vor allem Anleger mit etwas größerem Vermögen. Wichtig für Sie daher: Im Januar 2026 bekommen Sie die Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale 2025 abgezogen. Vorausgesetzt, Sie als Anleger haben dann bereits ihren Freistellungsauftrag von 1000 Euro ausgeschöpft. Sonst nicht.
Nicht verwirren lassen
Was viele Anleger verwirrt: Der Satz für die Vorabpauschale eines Jahres ergibt sich zwar stets am Jahresbeginn – doch der Steuerabzug (25 Prozent Abgeltungssteuer plus Soli-Zuschlag plus eventuell Kirchensteuer) erfolgt immer erst gut ein Jahr später. Im Klartext heißt das: Die Vorabpauschale für 2025 wird Anfang 2026 bei den Anlegerinnen und Anlegern besteuert – aber auch nur dann, wenn der betreffende Fonds oder ETF sich 2025 positiv entwickelt hat. Sonst fällt die Pauschale nicht an. Auch wenn der betreffende Fonds oder ETF Teilausschüttungen zahlt, kann es sein, dass die Pauschale auf Null fällt.
Auf genügend Liquidität achten
Fondssparer mit großem Depotinhalt sollten daher am Jahresbeginn für genügend Geld auf ihrem Verrechnungskonto sorgen. Denn die Vorabpauschale gilt stets nach Ablauf eines Jahres als zugeflossen und wird dann mit 25 Prozent besteuert. Liegt zu wenig Geld auf dem Verrechnungskonto, rutschen Sie sonst womöglich sogar in den Dispokredit.
Zwei Jahre brauchten sich Fondsanleger nicht darum zu kümmern, denn die Vorabpauschale für 2021 und auch 2022 betrug Null Euro, die Hoffnungen des Fiskus gingen nicht auf. Doch nach zwei Jahren Pause wurde die Steuer auf die Vorabpauschale für 2023 wieder erhoben, ebenso für 2024 und 2025. Auch für 2026 wird absehbar wieder Steuer auf die Vorabpauschale fällig werden. Wie hoch sie ausfallen wird, entscheidet sich Anfang 2026. Aber schon jetzt ist absehbar, dass der Wert für die Vorabpauschale 2026 so hoch ausfallen könnte wie bisher kein anderer Wert, da die maßgeblichen Anleihen im Dezember zuletzt klar über drei Prozent notierten.
Vorabpauschale soll Anlegern das Leben einfacher machen
Die Höhe der Vorabpauschale richtet sich nach dem Zinsniveau. Daran ist die Vorabpauschale nämlich gekoppelt. Für 2018 betrug die Vorabpauschale noch 0,609 Prozent, für 2019 schon nur noch 0,364 Prozent, für 2020 sogar nur magere 0,049 Prozent, für 2021 wurde sie erstmals nicht erhoben. Und für 2022 blieb es dabei. Denn der Referenzzins der Bundesbank, der für die Berechnung der Pauschale maßgeblich ist, war lange Zeit negativ. Da die Vorabpauschale nicht negativ werden darf, betrug sie zwei Jahre in Folge Null Euro. Das war eine gute Nachricht für die Anleger, die Anfang 2023 deshalb nichts abgezogen bekommen haben. Dann änderte sich die Zinssituation – und der maßgebliche Basiszins der Bundesbank lag wieder klar im positiven Bereich. Die Vorabpauschale für 2023 belief sich daher auf 1,785 Prozent; für 2024 lag der Wert der Vorabpauschale 1,6 Prozent, für 2025 bei 1,77 Prozent. Der Wert für 2026 ergibt sich am ersten Handelstag des Jahres, also am 2.1.2026.
Vorabpauschale wurde mit Fondssteuerreform eingeführt
Zur Erinnerung: 2018 wurde die Fondsbesteuerung in Deutschland geändert. In diesem Zusammenhang wurde die Vorabpauschale eingeführt. Denn damit wollte der Fiskus sicherstellen, dass er auch bei nicht- oder nur teilweise ausschüttenden Fonds Jahr für Jahr immer wieder einen Anteil von deren Erträgen kassieren kann.
Klingt erst einmal ärgerlich für Anleger. Aber die Vorabpauschale brachte auch Vorteile: Führen Anlegerinnen oder Anleger ihr Depot im Inland, machte die Pauschale ihnen das Leben leichter. Denn sie bekommen nun automatisch am Beginn eines neuen Jahres 25 Prozent Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale abgezogen. Früher mussten Anleger dagegen umständlich Jahr für Jahr die Erträge von thesaurierenden Fonds in ihrer Steuererklärung angeben. Ein äußerst mühseliges Unterfangen.
Wer es genau wissen will, wie sich die Vorabpauschale berechnet: Die Details regelt Paragraph 18 des Investmentsteuergesetzes. Überblicksinfos zur Fondsbesteuerung finden Sie auch in unseren Büchern „Anlegen mit ETF“ und „Die Finanztest-Strategie und in unserem Erklärstück.
Wenn Sie kalkulieren möchten, wie viel Steuer auf Ihren ETF anfällt, können Sie einen ETF-Steuerrechner nutzen.
Foto: angelolucas /pixabay

0 Kommentare