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Volkswagen-Dieselgate – Musterklage startet

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat jetzt nach längerer Prüfung einen Musterkläger ausgewählt. Damit startet das Kapitalanlegermusterverfahren in Sachen Abgasaffaire Volkswagen.
Als Musterkläger hat das OLG Braunschweig die Fondsgesellschaft Deka Investment GmbhH (Frankfurt am Main) ausgewählt. In dem vor dem 3. Zivilsenat zu verhandelnden Musterverfahren sind ingesamt rund 1.470 ausgesetzten
Anlegerklagen anhängig. Die
übrigen Kläger der vom Landgericht Braunschweig ausgesetzten Verfahren
sind mit Bekanntmachung der heutigen Entscheidung Beigeladene des
Musterverfahrens. Die Volkswagen AG ist Musterbeklagte. Die Entscheidung
des 3. Zivilsenats (Az.: 3 Kap 1/16) ist unanfechtbar. Das
Musterverfahren wird im elektronischen Bundesanzeiger (Klageregister)
unter http://www.bundesanzeiger.de bekannt gemacht.

Der in den rund 1.470 ausgesetzten
Anlegerklagen geltend gemachte Schaden beläuft sich insgesamt auf  rund 1,9 Mrd. Euro. Darüber
hinaus sind ca. weitere 70 Verfahren gegen die Volkswagen AG beim
Landgericht (LG) Braunschweig anhängig, über deren Aussetzung das Landgericht
Braunschweig noch zu entscheiden hat. Das Gesamtvolumen aller beim LG anhänigen 1.540
Schadensersatzklagen von Anlegern gegen die Volkswagen AG beläuft sich
auf ca. 8,8 Mrd. Euro.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt; der Senat
wird diesen voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate
festlegen. Der Termin wird gesondert mitgeteilt werden.

„Damit kann das Musterverfahren endlich beginnen, um auch hierzulande eine rechtliche Klärung der Abgasaffäre herbeizuführen und die Anleger der Volkswagen AG für die Manipulationen zu entschädigen“, sagt Klaus Nieding, Vorstand der auf Kapitalmarktthemen spezialisierten Nieding+Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft. Anleger, die bislang keine Klage eingereicht haben, haben noch die Möglichkeit, ihre Schadensersatzansprüche zum Musterverfahren gegenüber dem Braunschweiger OLG anzumelden. Die Anmeldung muss innerhalb von sechs Monaten ab
Bekanntgabe des Musterverfahrens erfolgen. Durch die Anmeldung wird die Verjährung der
Ansprüche von Anmeldern bis zum Abschluss des Musterverfahrens gehemmt,
ohne dass Klage erhoben werden muss.

„Aber Vorsicht, wenn die Verjährung der Ansprüche früher droht, muss auch früher gehandelt werden“, sagt Nieding. „Mit diesem Rechtsinstrument können die Anleger, ohne selber zu klagen, auf einfache und günstige Weise eine Klärung der zu Grunde liegenden Rechtsfragen, insbesondere der Höhe des zustehenden Schadensersatzes, herbeiführen lassen und so von dem zu fällenden Musterentscheid profitieren“, so der Fachanwalt für Kapitalanlagerecht weiter.   

Hintergründe zu den VW-Anlegerklagen gibt es hier.

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