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Thesaurierende Auslandsfonds – Steuererklärung mit Tücken

Die Abgeltungssteuer sollte ja eigentlich das Leben für Anleger, vor allem aber für den Fiskus,  einfacher machen. Dass das Kalkül nur bedingt aufgegangen ist, ist im Jahre sieben seit Start ohnehin schon klar. Aber es gibt Probleme, die poppen immer wieder auf – so bei der Besteuerung von thesaurierenden Auslandsfonds. Steuerfallen warten auf Anleger, die nicht so genau ihre Jahressteuerbescheinigungen anschauen. Wo liegen  die Schwierigkeiten?

Anleger müssen bei Fonds im Depot aufpassen, in welchem Land die Papiere aufgelegt wurden und ob es sich um ausschüttende oder thesaurierende Fonds handelt. Bei letzteren werden die Erträge des Fonds aus Zinsen und Dividenden nicht ausgeschüttet, sondern sofort im Fonds wieder angelegt, so dass der Anteilspreis steigt. Ausländische Fonds kann man der Daumenregel daran erkennen, dass das Länderkürzel der ISIN nicht mit „DE“ beginnt, allerdings bestätigen wohl Ausnahmen die Regel; ein genauer Blick in die Anlegerinformation oder den Verkaufsprospekt des Fonds hilft hier weiter.

Hat man ausländische thesaurierende Fonds oder ETFs im Depot, muss man als Anleger aufmerksam sein. Denn bei diesen Fonds wird der 25-Prozentige Anteil für den Fiskus eben nicht automatisch abgeführt; Anleger sind in der Pflicht, die Thesaurierungserträge jährlich in der Steuererklärung anzugeben.

Ein Problem kann es auch beim Verkauf geben: Die deutsche Depotbank zieht zunächst vom über die Haltedauer aufgelaufenen Wertzuwachs Abgeltungsteuer ab; auf diese Weise will der Fiskus sicherstellen, dass er auch wirklich seinen gebührenden Anteil kassiert hat, schließlich könnte ein Anleger ja die Jahr für Jahr nötigen Angaben in der Steuererklärung „vergessen“ haben, um es mal freundlich zu formulieren. Anleger müssen dann im Verkaufsjahr die bereits in den Vorjahren in der Steuererklärung angegebenen thesaurierten Erträge über die Steuererklärung zurückholen. Dafür lohnt es sich, die Jahressteuerbescheinigungen und Thesaurierungsbescheinigungen des Fonds über die gesamte Haltedauer gut aufzubewahren, sonst wird es mit dem Nachweis schwierig.

Doch es gibt auch noch weitere Verästelungen beim Thema thesaurierende Auslandsfonds. Ein Leser hatte zum Beispiel einen Auslandsfonds im Depot, der eigentlich ausschüttend ist, aber eine Teilthesaurierung seiner Erträge vornahm. So erhielt er es auf dem Ausschüttungsbeleg dokumentiert. Nun wusste er nicht, ob er diese Teilthesaurierung gesondert in der Steuererklärung angeben musste oder der Steuerabzug bereits erledigt war, da es sich ja eigentlich um einen ausschüttenden Fonds handelt.

Bei solchen „Zwitterfonds“ gilt: Sofern die Bank tatsächlich Kapitalertragsteuer abgeführt hat, dann hat der Ausschüttungsteil des Fonds offenbar dafür ausgereicht, die Steuerschuld auf den thesaurierten Teil zu begleichen. Das ergab meine Nachfrage beim Fondsverband BVI. Der Leser muss also keine Angaben zu diesem Fonds in der Steuererklärung machen. Reicht dagegen bei einer Teilthesaurierung eines ausländischen Publikumsfonds der Ausschüttungsteil nicht aus, um die Kapitalertragsteuer einzubehalten, dann wird kein automatischer Steuerabzug vorgenommen – und der Anleger muss die thesaurierten Erträge in der Steuererklärung ( genauer in Zeile 15 der Anlage KAP zur Steuererklärung von 2014) angeben. Alles ganz simpel, oder?

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AbgeltungsteuerFonds
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