Wenn Bürger und Fiskus sich streiten, landen offene Fragen vor Gericht: Rund 35.000 Klagen gingen 2015 bei den Finanzgerichten der Länder ein – in rund 40 Prozent der Fälle waren die Bürger erfolgreich. Eine beachtliche Quote.
Noch vor zehn Jahren hatte die Erfolgsquote der Bürger, die einen Erfolg oder Teilerfolg vor einem Finanzgericht erzielen konnten, lediglich 24 Prozent betragen, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.
Wenn Steuerpflichtige und Finanzverwaltung in streitigen Punkten keine Übereinkunft erzielen, kommen die 18 Finanzgerichte der Bundesländer ins Spiel. Laut dem Geschäftsbericht der Finanzgerichte für die Jahre 2013 bis 2015 gingen allein im letzten Jahr 34.974 Klagen und 6.013 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz bei den Finanzgerichten ein.
Die Anzahl der Verfahren ist dabei seit Jahren rückläufig, allerdings ist die Erfolgsquote für die Steuerpflichtigen deutlich gestiegen. In etwas mehr als 40 Prozent der Verfahren konnten die Kläger im Jahr 2014 einen Erfolg erzielen, in dem die Finanzämter im Klageverfahren den Steuerbescheid änderten oder die Finanzgerichte ganz oder teilweise zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. „Die Zahlen zeigen, dass sich der Gang vor die Gerichte lohnt, wenn Steuerpflichtige mit Einspruchsentscheidungen der Finanzämter nicht einverstanden sind“, kommentiert NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft den Geschäftsbericht.
Was können Bürger noch tun, wenn das Landesfinanzgericht gegen Sie entscheidet? Dann bleibt noch die Möglichkeit, eine Revision oder Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) in München anzustreben. Auch dort sind die Erfolgsaussichten für die Bürger gut: Das oberste deutsche Finanzgericht hat laut seinem Jahresbericht im vergangenen Jahr 2.721 Verfahren abgeschlossen. Hiervon wurden bei den Revisionsverfahren 41 Prozent zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, bei den Nichtzulassungsbeschwerden waren es immerhin noch 14 Prozent. Nach Meinung des NVL ist das ist ziemlich viel, wenn man bedenke, dass sich Steuerbeamte und Juristen bereits vorher ausführlich mit den Fällen beschäftigt hatten.
Auch in diesem Jahr bleibt es spannend, die Entscheidungen des BFH im Blick zu behalten. Er hat eine Reihe interessanter Entscheidungen angekündigt, zum Beispiel zu folgenden Fragestellungen:
– Ehescheidung: Sind Prozesskosten für eine Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung abziehbar? (Az. VI R 66/14, VI R 81/14, VI R 19/15)
– Firmenwagen: Kann ein Arbeitnehmer Zuzahlungen zu einem Firmenwagen als Werbungskosten geltend machen? (Az. VI R 24/14, VI R 49/14, VI R 2/15)
– Selbstbehalt: Sind mit der privaten Krankenkasse vereinbarte Selbstbehaltsleistungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen absetzbar? (Az. X R 43/14)
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