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„Kostenloses“ Girokonto muss auch wirklich kostenlos sein

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung einer Bank mit „kostenlosem Girokonto“ als irreführend untersagen lassen – und sieht darin ein Urteil, das branchenweit von Bedeutung ist.

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Düsseldorf einer Sparda-Bank die Werbung mit einem kostenlosen Girokonto als irreführend untersagt (Urteil vom 06.01.2017, Az. 38 O 68/16). Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, aber es könnte Bedeutung für die gesamte Bankenbranche haben, glaubt die Wettbewerbszentrale. Die gemeinnützige Organisation ist eine einflussreiche Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb in Detuschland.

Das in Nordrhein-Westfalen ansässige Bankinstitut gehört zu einer Bankengruppe, die nahezu flächendeckend und bundesweit unter Hinweis auf ein für den Kunden kostenloses Girokonto wirbt. Zwar erhebt die Bank tatsächlich keine Kontoführungsgebühren, allerdings hatte sie im April 2016 für die Ausstellung einer Girocard ein jährliches Entgelt von zehn Euro eingeführt. Diese Girocard ist für die Auszahlung am Geldautomaten, die Nutzung von SB-Terminals und das Drucken der Kontoauszüge erforderlich.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete daraufhin den Hinweis auf ein „kostenloses Girokonto“ als irreführend. Zwar seien zehn Euro eine überschaubare Gebühr für eine Girocard, aber eben ein Widerspruch zur Werbung. Die Bank verteidigte die Fortsetzung der Werbeaussage mit dem Hinweis, dass Kunden möglich sei, während der Öffnungszeiten bei den Bankmitarbeitern eine sogenannte „White Card“ ausstellen zu lassen, mit der (allerdings nur) Auszahlungen am Geldautomaten möglich seien. Die Girocard gehöre auch nicht zum herkömmlichen Funktionsumfang eines Girokontos.

Dieser Meinung schloss sich das Landgericht Düsseldorf nicht an. Bereits in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2016 hatte sich das Gericht dahingehend geäußert, dass der Verbraucher sich unter einem „kostenlosen Girokonto“ ein solches vorstelle, bei dem man nicht für die Girokarte zahlen müsse.

„Das Urteil hat für die gesamte Bankenbranche Bedeutung, weil es dem Versuch, Kosten zu verstecken oder durch die Hintertür einzuführen, eine klare Absage erteilt“, sagt Peter Breun-Goerke, zuständig für den Bereich Finanzmarkt bei der Wettbewerbszentrale „In Zeiten, in denen sich die europäische und nationale Gesetzgebung um die Herbeiführung von Transparenz bei Kosten für Waren und Dienstleistungen bemüht, ist ein solches Vorgehen der falsche Weg.“

Dass Kreditinstitute im Zuge der anhaltenden Niedrigzinsphase Kontomodelle ändern oder Girokonten nicht mehr kostenlos anbieten, sieht die Wettbewerbszentrale nicht per se als wettbewerbswidrig an. Allerdings müssten Kunden über entstehende Kosten transparent aufgeklärt werden.

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