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Kleinanlegerschutzgesetz – Mehr Befugnisse für die Aufsicht

Der Anlegerskandal um den insolventen Windanlagenbetreiber Prokon hat den Gesetzgeber aus der Reserve gelockt. Kurz vor der Sommerpause legte das Bundesfinanzministerium jetzt den Entwurf fürs Kleinanlegerschutzgesetz vor. Einige brisante Themen greift der Entwurf auf.

Prokon und andere Anbieter hatten u.a. im Wege des Direktvertriebs unter Umgehung der Beratungs- und Dokumentationspflichten ihre Anteile angepriesen – und mehr als 70 000 Anleger hatten ihnen Geld überlassen. Dass das bestehende Recht gravierende Lücken aufwies, hatten Verbraucherschützer schon länger angemahnt (siehe Link). Nun hat man sich offenbar eines Besseren besonnen.

Besonders bemerkenswert: Im neuen geplanten Absatz 1 a des Paragraphen 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin) nun auch zum „Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen“ verpflichtet und dazu ermächtigt „Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint“. Das ist in der Tat eine wichtige und begrüßenswerte Aufgabenerweiterung für die Bafin, die Verbraucherverbände seit Jahren gefordert haben.

Außerdem darf die Bafin im Rahmen der Prospektprüfung künftig nach „Widersprüchen“ bei den im Prospekt angeführten Infos zum Geschäftsmodell fahnden – auch das ist eine wichtige und richtige Kompetenzausweitung. Denn bislang musste die Bafin lediglich nach formalen Kriterien wie etwa der Vollständigkeit eines Prospekts prüfen. So konnten bislang auch wirtschaftlich offensichtlich wenig sinnvolle Anlagen in den Vertrieb gelangen. Künftig darf die Bafin bei Widersprüchen bei den Infos zur Funktionsfähigkeit des Geschäftsmodells die Billigung des Verkaufsprospekts untersagen.

Der Begriff der Vermögensanlagen wird außerdem erweitert, so dass jetzt auch partiätische Darlehen und Nachrangdarlehen etc. mit erfasst werden, die in der jüngsten Vergangenheit hohes Schadenspotenzial für Anleger aufwiesen.

Prospekte sollen künftig nur noch ein Jahr gültig sein und müssen stets aktuell gehalten werden, daher gibt es jetzt Pflichten, zwischenzeitliche wichtige Ereignisse nachzutragen. Ab Beendigung des öffentlichen Angebots einer Vermögensanlage ist der Anbieter trotzdem künftig in der Pflicht, „jegliche Tatsachen“ zu veröffentlichen, , „die seine Fähigkeit zur Erfüllung seiner Verpflichtungen, insbesondere zur Rückzahlung von Vermögensanlagen oder zur Zinszahlung beeinträchtigen“ können, wie es in der Gesetzesbegründung heißt.

Weitere Einschränkungen soll es beim Werben für Anlageprodukte geben. So soll künftig keine „Werbung im öffentlichen Raum“ mehr erlaubt sein, wie es etwa Prokon mit seinen Plakaten in öffentlichen Verkehrsmitteln gehalten hatte. Vermögensanlagen sollen künftig nur noch in Medien angepriesen werden dürfen, „deren Schwerpunkt zumindest auch auf der Darstellung wirtschaftlicher Sachverhalte liegt“.

Gewisse Erleichterungen und Ausnahmen soll es allerdings für Crowdfunding-Angebote geben – vorläufig erst einmal bis Ende 2016. Mal sehen, ob findige Geschäftemacher nun hierauf springen werden, um Gelder für dubiose Zwecke einzuwerben.

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