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Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Termin 30. Juni beachten

Seit diesem Jahr sind die Banken in Deutschland dazu verpflichtet, bei ihren Kunden die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer automatisch an den Fiskus abzuführen – es sei denn, ein Kunde mag das lieber auf eigene Faust tun. Doch dann muss man bis zum 30. Juni Widerspruch einlegen. Das gilt es zu beachten.

Nochmals zur Erinnerung: Auf Zinsen, Dividenden und Wertpapiergewinne fiel auch bereits in früheren Jahren nicht nur Abgeltungsteuer, sondern als Zuschlag auch Kirchensteuer an. Bis inklusive 2014 mussten die Kirchen dabei aber auf die Ehrlichkeit ihrer Mitglieder vertrauen.

Seit diesem Jahr hingegen greift ein automatisiertes Verfahren. Die Banken mit Sitz in Deutschland sind künftig gesetzlich verpflichtet, zusätzlich zur 25-prozentigen Abgeltungsteuer auf Zinsen, Dividenden und Gewinne mit Wertpapieren automatisch auch die Kirchensteuer von acht (Bayern und Baden-Württemberg) oder neun Prozent (andere Bundesländer) der Abgeltungssteuer einzubehalten und direkt an den Fiskus abführen. Die Finanzverwaltung leitet das Geld dann an die jeweilige Religionsgemeinschaft weiter. Das Geld wird nur dann abgezogen, wenn die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag (Ledige: 801 Euro, Verheirate: 1602 Euro) übersteigen oder man keinen Freistellungsauftrag eingereicht hat.

Die Banken stehen per Gesetz in der Pflicht, die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden über das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) jährlich abzufragen. Dieses im Bürokratendeutsch genannte „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ (kurz: KiStAM) gibt Auskunft über die Religionszugehörigkeit und den geltenden Kirchensteuersatz. Die Banken fragen zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober einmal jährlich die Daten ab. Vorteil für die Kunden: Sie brauchen sich um ihre Kirchensteuerpflicht nicht mehr zu kümmern.

Wem dieser Datenaustausch aber ein Dorn im Auge ist, kann beim BZSt einen so genannten Sperrvermerk setzen lassen, aber nur bis zum 30. Juni des Jahres. Das dafür nötige Formular „Erklärung zum Sperrvermerk“ kann auf der Internetseite des BZSt heruntergeladen werden.

Die Banken nehmen in der Folge dann keinen Kirchensteuerabzug vor.

Doch um die Steuerpflicht kommt man trotzdem nicht herum, will man seiner Kirche nicht komplett den Rücken kehren. Denn das BZSt wird zu Kontrollzwecken die Steuerbürger mit Sperrvermerk an ihre zuständigen Finanzämter melden – man fällt also schnell unangenehm auf. Das heimische Finanzamt fordert zur Abgabe einer Steuererklärung zur Erhebung der Kirchensteuer auf. Wer den automatischen Abzug ablehnt, muss der Kirchensteuerpflicht daher über die jährliche Steuererklärung nachkommen – ein lästiger Mehraufwand gegenüber dem automatischen Abzug.

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