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Kindergeld – nur keine Panik wegen der Steuer-Identifikationsnummer

Finanzielle staatliche Leistungen wie etwa das Kindergeld gibt es künftig nicht ohne Angabe der Steuer-ID. Panik, wie sie zum Teil in sozialen Netzwerken verbreitet wurde, das Kindergeld fließe andernfalls ab 2016 nicht mehr, ist allerdings nicht angebracht.

Der erste Brief, den Neugeborene in ihrem Leben erhalten, kommt sehr oft vom Bundeszentralamt für Steuern in Bonn. Darin enthalten: Die persönliche Steueridentifikationsnummer, die einen künftig bis zum Lebensende begleitet. Da weiß man als Neubürger doch gleich, worum es wirklich geht im Leben – Steuern zahlen!

Doch auch finanzielle Leistungen des Staates wie etwa des Kindergeld fließen künftig nicht ohne Angabe der ID. Das ist aber kein Grund zur Panik, wie zuletzt in sozialen Netzwerken zum Teil verbreitet.

Dort war zum Teil die Sorge geäußert worden, das Kindergeld werde gestrichen, wenn bis 1.1.2016 die ID nicht den Familienkassen vorliegt.

Dem ist aber nicht so. Denn durch einen automatischen Datenabgleich liegen den örtlichen Familienkassen das Gros der Steuer-IDs vor – falls nein, werden die Kindergeldberechtigten im Lauf des Jahres 2016 von den Familienkassen kontaktiert – und die Eltern reichen die ID schriftlich nach. Das Kindergeld wird trotzdem erst einmal weitergezahlt. Das zeigen etwa Aushänge der Familienkassen. Man kann aber ruhig auch selbst aktiv werden und die Steuer-IDs per formlosen Schreiben an die Familienkassen schicken. Nur hetzen muss man sich dabei eben nicht.

Wichtig zu wissen ist aber, dass die Familienkassen künftig die ID vom Sprössling und dem Elternteil benötigen, der das Geld ausgezahlt bekommt. Damit soll laut Bund der Steuerzahler unter anderem vermieden werden, dass Kindergeld mehrfach ausgezahlt wird. Wer die Nummer des Kindes verschmissen hat, kann sie beim Bundeszentralamt in Erfahrung bringen, Infos dazu gibt es unter www.bzst.de. Die ID wird den Eltern dann erneut per Post zugeschickt. Die eigene Steuer-ID der Eltern sind im Einkommensteuerbescheid ebenso zu finden wie auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers – oder natürlich der Mitteilung des Bundeszentralamts selbst zu entnehmen.

Übrigens: Freistellungsaufträge an Banken, die vor 2011 erteilt wurden und daher noch nicht die Steuer-ID enthielten, verlieren ab 2016 ihre Gültigkeit. Hier sollte man wirklich noch dieses Jahr aktiv werden und die Aufträge erneuern, damit man auch 2016 seinen
Sparerpauschbetrag von 801 / 1602 Euro (Ledige / Verheiratete) möglichst sinnvoll ausschöpfen kann.

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Abgeltungsteuer
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