Unser Blog zu Geldanlage, Börse und ETF

Home » Unser Blog zu Geldanlage, Börse und ETF » Allgemein » Freitagsfrage: Was mache ich, wenn mein ausländischer Fonds eine Teilthesaurierung vornimmt?

Freitagsfrage: Was mache ich, wenn mein ausländischer Fonds eine Teilthesaurierung vornimmt?

Das Leben im allgemeinen und als Steuerbürger im Besonderen ist zuweilen komplizierter, als es einem lieb sein kann. Schon schwierig genug ist zum Beispiel die steuerliche Behandlung von thesaurierenden Auslandsfonds. Was ist aber, wenn ein Auslandsfonds eigentlich grundsätzlich ausschüttend ist, aber mit einer Teilthesaurierung arbeitet, die auf dem Ausschüttungsbeleg dokumentiert wird?

Muss dann diese Teilthesaurierung in der Anlage KAP zur Steuererklärung deklariert werden oder ist der Steuerabzug (weil ja grundsätzlich ausschüttend) bereits erfolgt? Diese Frage trieb einem Leser von mir um. Und die – steuerlich korrekte – Antwort lautet wie so häufig: Es kommt darauf an!

Hier die – gewiss etwas technische – Antwort des Fondsverbands BVI, die ich auf diese Leserfrage bekommen habe, in den wichtigsten Auszügen:

 „Reicht bei einer Teilthesaurierung eines ausländischen Publikumsfonds der Ausschüttungsteil aus, um die Kapitalertragsteuer (einschließlich der Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer) einzubehalten, dann ist der Steuerabzug durch die inländische auszahlende Stelle von dem ausgeschütteten Betrag einzubehalten. Damit ist im Regelfall für einen Privatanleger mit dem Steuereinbehalt alles erledigt, d.h. in der Steuererklärung sind keine weiteren Angaben zu machen.

Reicht bei einer Teilthesaurierung eines ausländischen Publikumsfonds der Ausschüttungsteil nicht aus, um Kapitalertragsteuer einzubehalten, dann gilt die Teilausschüttung als ausschüttungsgleicher Ertrag und eine inländische auszahlende Stelle nimmt keinen Steuerabzug vor. Der Privatanleger ist in diesem Fall verpflichtet, die ausschüttungsgleichen Erträge in der Steuererklärung anzugeben (in Zeile 15 der Anlage KAP 2014) anzugeben.“

Im Klartext heißt das folgendes: Wenn die eigene Depotbank Kapitalertragsteuer abgeführt hat, dann hat der Ausschüttungsteil des Fonds auch offensichtlich dafür ausgereicht. Ansonsten nimmt die Bank keinen Kapitalertragsteuerabzug vor. Sprich: In diesem Fall ist die Steuerpflicht des Anlegers damit erledigt.

Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht, gell?

Wer sich über wichtige Fragen zur Jahressteuerbescheinigungen für Kapitalanlagen informieren will, wird an anderer Stelle in unserem Blog fündig.

Mehr Beiträge vom
finanzjournalisten blog

Weitere Beiträge
Schlagwörter:
AbgeltungsteuerFonds
0 Kommentare

Themen

Archiv

Autoren

Blog abonnieren

Unsere Bücher

Alle Bücher

Unser Team