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Was ist die Vorabpauschale und wie wird sie berechnet?

Bekanntlich wurde die Besteuerung von aktiv gemanagten Fonds und ETF bereits 2018 grundlegend geändert. Doch noch immer sorgt ein Begriff für Verwirrung, den Anlegerinnen und Anleger mit thesaurierenden Fonds und ETF im Depot kennen sollten – die Vorabpauschale. Aber wofür muss man diese kennen?

Vorabpauschale sorgt für mehr Bequemlichkeit

Ohne hier nochmals auf alle Details der Fondssteuerreform  einzugehen: Ein Punkt der Reform bringt Anlegern auf jeden Fall einen Bequemlichkeitsvorteil: die Vorabpauschale. Sie greift bei voll- oder teilweise thesaurierenden aktiv gemanagten Fonds und ETF. Das sind Fonds oder ETF, die Erträge sofort wieder ins Fondsvermögen investieren, also thesaurieren, wie der Fachbegriff heißt. 

Inländische Depotbanken kümmern sich um Versteuerung

Seit der Fondssteuerreform sind Auslandsfonds oder -ETF vom steuerlichen Handling her den inländischen gleichgestellt. Vorausgesetzt, Sie verwahren ihre Anteile in einem Depot in Deutschland. Seit Anfang 2018 kümmert sich Ihre inländische Depotbank nämlich bei thesaurierenden Fonds komplett um die Versteuerung der laufenden Erträge. Denn jährlich müssen die Banken nun die so genannte Vorabpauschale als fiktiven Ertrag berechnen. Darauf werden dann 25 Prozent Abgeltungssteuer einbehalten und abgerechnet. Je nach Fonds-Typ berücksichtigen die Depotbanken hierbei noch die jeweilige Teilfreistellung.

Teilfreistellungen sind unterschiedlich hoch

Wie hoch die Teilfreistellungen sind, hängt von der Art des Fonds ab:

– bei Aktienfonds (mit mehr als 50 Prozent Aktienanteil im Fondsvermögen) erhalten Anleger 30 Prozent
der Ausschüttungen von der Abgeltungsteuer freigestellt,

– bei offenen Immobilienfonds mit Schwerpunkt Deutschland beträgt der freigestellte Satz 60 Prozent. Bei offenen Immobilienfonds, die überwiegend im Ausland anlegen, sind es sogar 80 Prozent.

– bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent sind es 15 Prozent. Liegt der Anteil darunter, gibt es keine Teilfreistellung.

Doch was hat man als Privatanleger mit einem Inlandsdepot jetzt von der Vorabpauschale? Da Sie Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale abgezogen bekommen, müssen Sie seit dem Steuerjahr 2018 nicht mehr jährlich die Erträge von thesaurierenden Fonds und ETF mühselig in Ihrer Steuererklärung aufdröseln. Das ist für Sie eine klare Vereinfachung.

So geht die Berechnung der Vorabpauschale genau

Die Berechnung der Pauschale ist nicht ganz trivial. Wenn Sie es genau wissen wollen, gibt es die nötigen Infos auf der Website des Fondsverbands BVI. Dort erläutert eine Broschüre die Details:

Als erstes wird geprüft, ob der Wert des Fonds im jeweiligen Jahr gestiegen ist. Falls nein, wird die Pauschale nicht berechnet, und es fällt keine Abgeltungssteuer an. Macht der Fonds oder ETF während eines Jahres Teilausschüttungen, kann das die Pauschale übrigens bis auf 0 Euro drücken. Für das Jahr, in dem Sie die Fondsanteile erwerben, wird die Pauschale zeitanteilig berechnet.

War die Kursentwicklung positiv, läuft die Berechnung wie folgt: Die Höhe der Vorabpauschale bestimmt sich nach dem Wert des Fondsanteils am Jahresanfang multipliziert mit 70 Prozent des jährlich amtlich veröffentlichten Basiszinssatz. Diesen Basiszins ermittelt die  Deutsche Bundesbank anhand der Durchschnittsverzinsung öffentlicher Anleihen: Für 2026 beträgt er 3,2 Prozent, für 2025 waren es 2,53 Prozent. Für 2024 lag der Satz bei 2,29 Prozent; 2023 betrug er 2,55 Prozent.

Steuer auf Vorabpauschale wird immer erst ein Jahr später abgezogen

Wichtig zu wissen: Die Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale für 2026 wird erst Anfang 2027 abgezogen. Wenn Sie also im Januar 2026 Abgeltungssteuer auf Vorabpauschalen abgezogen bekommen, ist das die Steuer auf die Vorabpauschale 2025. Klingt verwirrend? Ist es auch, denn der Steuerabzug erfolgt immer erst etwa ein Jahr nach Festsetzung der Vorabpauschale.

Und so lautet die Formel für die Ermittlung der steuerpflichtigen Vorabpauschale:
Rücknahmepreis des Fondsanteils zum Jahresanfang x 70 Prozent des Basiszinssatzes laut Bundesbank
= Basisertrag, abzüglich etwaiger Ausschüttungen = Vorabpauschale

Für 2024 betrug die Vorabpauschale daher 1,6 Prozent (70 Prozent von 2,29 Prozent). Für 2025 waren es dann 1,77 Prozent (70 Prozent von 2,53 Prozent), für 2026 werden es 2,24 Prozent (70 Prozent von 3,20 Prozent) sein. Klingt kompliziert? Zum Glück rechnet Ihre inländische depotführende Stelle das alles für Sie ab.

Wenn Sie aber selbst kalkulieren möchten, wie viel Steuer auf Ihren ETF anfällt, können Sie einen ETF-Steuerrechner nutzen.

Was muss ich als Anleger tun?

Für den Fall, dass Sie am Jahresanfang 25 Prozent Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale zahlen müssen, sollten Sie darauf achten, dass auf Ihrem Depotverrechnungskonto genügend Liquidität vorhanden ist. Bevor Ihre Depotbank tatsächlich die Steuer einzieht, wird sie aber prüfen, ob sie in Ihrem allgemeinen Verlustverrechnungstopf noch einen ausreichenden Saldo haben oder ob für das laufende Jahr ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorhanden ist oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt. Anleger, die schon ein nettes Sümmchen in thesaurienden ETF angespart haben, müssen aber damit rechnen, dass ihr Freistellungsauftrag nicht ausreicht – und dann wird Geld vom Konto abgebucht. Für manche ist das am Jahresanfang eine unliebsame Überraschung, mit der sie nicht rechnen.

 

 

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