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Freitagsfrage: Was ändert sich ab 2015 bei Abgeltungsteuer und Kirchensteuer?

Auf Zinsen, Dividenden und Wertpapiergewinne wird bekanntlich nicht nur Abgeltungsteuer, sondern auch „Gotteslohn“ in Form von Kirchensteuer fällig. Bisher mussten die Kirchen dabei aber auf die Ehrlichkeit ihrer Mitglieder vertrauen. Das ändert sich ab 2015.

Dann nämlich greift ein automatisiertes Verfahren. Die Banken mit Sitz in Deutschland sind künftig gesetzlich verpflichtet, zusätzlich zur 25-prozentigen Abgeltungsteuer auf Zinsen, Dividenden und Gewinne mit Wertpapieren automatisch auch die Kirchensteuer von acht oder neun Prozent (je nach Bundesland) der Abgeltungssteuer einzubehalten und direkt an den Fiskus abführen. Die Finanzverwaltung leitet das Geld dann an die jeweilige Religionsgemeinschaft weiter.

Woher aber erfahren die Banken, welche ihre Kunden Kirchenmitglieder sind? Von der Datenkrake der Finanzverwaltung, dem Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt). Die Banken rufen diese Information dort künftig jährlich ab.

Wer mit dem Abruf der Religionszugehörigkeit nicht einverstanden ist, kann beim BZSt einen so genannten Sperrvermerk setzen lassen.

Die Banken nehmen in der Folge dann keinen Kirchensteuerabzug vor. Doch um die Steuerpflicht kommt man trotzdem nicht herum, will man nicht aus der Kirche austreten. Denn das BZSt wird zu Kontrollzwecken die Steuerbürger mit Sperrvermerk an ihre zuständigen Finanzämter melden – damit sichergestellt wird, dass keiner auf dumme Gedanken kommt. Wer den automatischen Abzug ablehnt, muss der Kirchensteuerpflicht nämlich über die jährliche Steuererklärung nachkommen – ein lästiger Mehraufwand gegenüber dem automatischen Abzug.

Wer den Sperrvermerk trotzdem setzen möchte, hat übrigens nur bis zum 30. Juni Zeit: Das dafür nötige Formular „Erklärung zum Sperrvermerk“ kann auf der Internetseite des BZSt heruntergeladen werden.

Schon bislang konnte man bei seiner Bank einen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer stellen, um sich den Aufwand über den Weg der Steuererklärung zu sparen. Der Antrag musste meist bis Mitte Dezember für das Folgejahr vorliegen. Ab 2015 wird dieses Verfahren nun automatisiert. Bürgerinnen und Bürger, die in den vergangenen Jahren bei ihren Banken und Versicherungen die Abführung der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer beantragt haben, müssen für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen, folglich diese Anträge nicht mehr stellen.

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