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Freitagsfrage – Muss ich eigentlich Gewinne mit Kryptowährungen versteuern?

Rasante Kursbewegungen – nach oben, aber auch nach unten – sind bei Bitcoins & Co. keine Seltenheit. Doch interessiert es eigentlich den deutschen Fiskus, ob ich damit Gewinne mache?

Die Antwort lautet ja – aber wenn Sie jetzt meinen, es würden bei Kryptowährungen ähnlich wie bei Aktien oder Fonds die Regeln der Abgeltungsteuer gelten, dann täuschen Sie sich. Vorsicht: Geldbestände in virtuellen Währungen werden rechtlich weder als (Fremd-)Währung, noch als Kapitalanlage, sondern als sonstige Wirtschaftsgüter behandelt.

Werden etwa Bitcoins innerhalb der Jahresfrist mit Gewinn verkauft, muss man einen erzielten Verkaufsgewinn mit seinem persönlichen Steuersatz als privates Veräußerungsgeschäft über die jährliche Einkommensteuererklärung versteuern. Hinzu kommen noch Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Das Anlegermagazin Börse Online weist darauf hin, dass ähnliche steuerliche Spielregeln wie beim Verkauf von Goldbarren gelten. Das bedeutet auch: Der bei Kapitalanlagen geltende Sparerpauschbetrag von 801 Euro (Ledige / Verheiratete) greift hier nicht.

Es gibt lediglich eine Freigrenze von 600 Euro pro Jahr – das heißt: Bleibt man mit seinen Profiten mit Kryptowährungen darunter, braucht man nichts zu versteuern, landet man drüber, greift auf den vollen Gewinn vom ersten Euro an der persönliche Steuersatz. Verluste binnen Jahresfrist kann man über die Steuererklärung in der Anlage SO geltend machen. Sie sind aber nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar.

Ob ein Veräußerungsgewinn aus Kryptowährungen durch Umtausch, beim Einkaufen oder an der Börse entsteht, macht aus Sicht des Finanzamts keinen Unterschied, berichtet auch der Bundesverband deutscher Banken. Wichtig: Wer in eine virtuelle Währung investiert hat, sollte deshalb den Anschaffungsvorgang dokumentieren. Denn um den zu versteuernden Betrag zu ermitteln, braucht man die Anschaffungskosten. Hier kann die „First-in-first-out“-Methode (Fifo) angewendet werden: Danach gilt das zuerst angeschaffte Cybergeld auch als zuerst veräußert.
Sofern man aber sein Cybergeld länger als ein Jahr hält und dann mit Gewinn veräußert, bleibt dieser übrigens komplett steuerfrei. Umgekehrt sind Verluste dann ebenfalls Privatsache.


 

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