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Freitagsfrage: Was hat die Finanzaufsicht Bafin gegen CFDs?

Die Bafin will das muntere Handelstreiben bei (Contracts for Difference, CFDs) beschränken – aus Gründen des Anlegerschutzes. Kontrakte mit einer Nachschusspflicht dürften ihrem Willen nach dann Privatkunden nicht mehr angeboten werden. Dazu hat die Aufsicht am 8. Dezember den Entwurf einer Allgemeinverfügung veröffentlicht.

Ein Dorn im Auge ist der Bafin, dass es bei CFDs möglich ist, dass Verbraucher unter Umständen ein „unkalkulierbares“ Verlustrisiko eingehen. Liegt ein Anleger falsch und steigt nicht rasch genug aus, ist es bei manchen Angeboten möglich, dass die vom Privatkunden auszugleichende Differenz sein eingesetztes Kapital übersteigt. Dann aber muss er den Unterschiedsbetrag aus seinem sonstigen Vermögen ausgleichen. „Das Verlustrisiko ist bei CFDs mit Nachschusspflicht für den Anleger unkalkulierbar. Aus Verbraucherschutzgründen können wir das nicht akzeptieren“, begründet Bafin-Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele das Einschreiten der Aufsicht.

Das Verlustrisiko für den Anleger ist laut Bafin auch nicht durch das Margin-Call-Verfahren oder durch Stop-Loss-Orders wirksam begrenzbar. So können die Kursausschläge eines Basiswerts innerhalb kürzester Zeit so hoch sein, dass dem CFD-Anbieter gar keine Zeit mehr bleibt, beim Anleger eine Nachzahlung zu seiner hinterlegten Sicherheitsleistung anzufordern (Margin Call). Dann aber wird dessen Position zwangsweise und unter Umständen verlustreich geschlossen.
Anleger können sich laut Bafin auch mit Stop-Loss-Orders nicht verlässlich vor hohen Verlusten schützen. Der nächstverfügbare Kurs, zu dem eine solche Order normalerweise ausgeführt wird, weiche nämlich möglicherweise deutlich vom ursprünglich angestrebten Preis ab. Die vom Anleger auszugleichende Differenz kann dann das Vielfache seines eingesetzten Kapitals betragen.

Zum Hintergrund: Mit finanziellen Differenzgeschäften spekulieren Anleger auf die Kursentwicklung von verschiedensten Basiswerten. Der Kapitaleinsatz ist verglichen zu einem Direktinvestment gering. Positive oder negative Kursänderungen des Basiswerts werden von einem CFD nachvollzogen. Bei einer positiven Abweichung erhält der Anleger den Differenzbetrag, bei einer negativen muss er diesen ausgleichen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hatte laut Bafin zuletzt im Juli 2016 eine Investorenwarnung zu diesen Produkten ausgesprochen. Sie waren vor allem durch den sogenannten Franken-Schock Anfang 2015 in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Die Schweizerische Nationalbank hatte damals den Euro-Mindestkurs aufgehoben, und viele CFD-Anleger erlitten daraufhin durch Nachschusspflichten hohe Verluste.

Die geplante Allgemeinverfügung der BaFin ist auf deren Website veröffentlicht. Bis zum 20. Januar 2017 besteht Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. So mancher deutscher Onlinebroker, der CFD-Handel offeriert, dürfte das Ganze entspannt sehen, gibt es doch inzwischen Angebote am Markt, die Nachschusspflichten ausschließen.

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Derivate
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