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Bundesgerichtshof: Nach Sperrung darf Ersatz-Bankkarte nichts kosten

Der gängigen Praxis sehr vieler Kreditinstitute schiebt der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil einen Riegel vor: Bislang verlangten sie oft eine Gebühr, wenn Kunden eine Ersatz-Bankkarte benötigten, egal aus welchem Grund. Das dürfen sie nicht, sofern der Kunde vorher den Verlust seiner Karte angezeigt hat, so die Karlsruher Richter. Die wichtigsten Details zum Urteil.

Bis dato mussten Kunden der in diesem Fall beklagten Postbank 15 Euro zahlen, wenn sie eine Ersatzkarte beantragten. Die Gebühr war zu entrichten, „wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat“, so die Postbank in ihrem Preis-Leistungs-Verzeichnis. Sprich: Nur wenn die Bank selbst den Austausch der Karte vornahm, war die neue Karte für den Kunden kostenlos.

So geht das nicht, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH): Wenn die Karte verloren geht und der Kunde sie vereinbarungsgemäß sperren lässt, darf die Bank für die Ersatzkarte keine Gebühr verlangen (Urteil vom 20. Oktober 2015 – XI ZR 166/14). „Mit seinem heutigen Urteil hat der Bundesgerichtshof die für Giro- und Kreditkarten übliche Entgeltklausel für das Ausstellen einer Ersatzkarte gekippt“, sagt Frank-Christian Pauli, Finanzexperte beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Der vzbv hatte das Urteil erwirkt. Laut BGH gehört die Ausgabe einer Ersatzkarte zumindest bei Verlust oder Diebstahl zu den gesetzlichen Pflichten einer Bank, für die sie kein Entgelt verlangen darf. Die Deutsche Kreditwirtschaft verweist allerdings darauf, dass sich die Entscheidung ausschließlich auf die konkrete Regelung einer Bank beziehe und daher nicht ohne weiteres verallgemeinert werden dürfe. 

Offen gelassen hat der BGH allerdings die Frage, ob für eine Ersatzkarte auch gezahlt werden muss, wenn eine Karte defekt ist oder sich der Name des Inhabers geändert hat. Nach Ansicht des vzbv dürfte in diesen Fällen nichts anderes gelten. Denn in jedem Fall müssten die alten Karten beim Austausch auch gesperrt werden, um einen Missbrauch oder den Umlauf von mehr als einer Karte zu verhindern. „Für die abschließende Auslegung müssen die schriftlichen Urteilgründe noch abgewartet werden“, so Pauli.

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