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Bundesgerichtshof: Bankkonten zu erben wird einfacher

Nicht in jedem Fall müssen Erben verstorbener Bankkunden einen mit Extrakosten verbundenen Erbschein vorlegen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Andere Nachweise reichen auch.

Sparkassen dürfen gegenüber den Erben verstorbener Kunden nicht in jedem Fall auf einen Erbschein als Nachweis der Erbberechtigung bestehen, so der BGH (Urteil des BGH vom 08.10.2013, XI ZR 401/12 
Urteil des OLG Hamm vom 01.10.2012, I-31 U 55/1). Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen eine derartige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkasse Gevelsberg geklagt.

Sie sah vor, dass die Sparkasse nach freiem Ermessen die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann. Die im Verbund der Sparkassen übliche Klausel benachteilige Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen, so der BGH, der damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigte und die AGB-Klausel für unzulässig erklärte. Der Erbe sei von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen.

Die strittige AGB-Klausel der Sparkasse ermögliche dagegen, auch dann die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, wenn das Erbrecht gar nicht zweifelhaft ist oder durch andere, einfachere oder kostengünstigere Dokumente nachgewiesen werden könne, bemängelte der BGH.

Dem Verfahren war die Beschwerde einer Verbraucherin vorausgegangen, die der Sparkasse ihre Erbberechtigung durch einen notariellen Erbvertrag und das gerichtliche Eröffnungsprotokoll nachweisen konnte. Die Sparkasse verlangte trotzdem einen Erbschein, der mit zusätzlichen Kosten verbunden war.

Das Urteil des BGH dürfte Auswirkungen auf die gesamte Kreditwirtschaft haben. Der vzbv geht davon aus, dass sämtliche Sparkassen und Banken, die die Klausel so oder ähnlich verwenden, ihre AGB nun ändern müssen.

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