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Abgeltungsteuer – günstigerer Steuersatz auch bei Familienkrediten

Dass bei der Abgeltungssteuer der Teufel im Detail steckt, haben wir in diesem Blog schon häufiger thematisiert. Davon zeugen zahl- und umfangreiche Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu Auslegungsfragen. Und die Finanzgerichte beschäftigen sich auch noch im Jahre sechs nach Start mit Detailproblemen. Eine wichtige Frage für Familien hat der Bundesfinanzhof jetzt im Sinne der Steuerzahler entschieden.

Bekanntlich unterliegen Kapitalerträge, zu denen auch Zinsen gehören, seit 2009 grundsätzlich dem Abgeltungssatz von 25 Prozent, plus Soli-Zuschlag und eventueller Kirchensteuer. Bei Depotführung im Inland nehmen die Banken den Steuerabzug automatisch vor. Wenn sich Privatleute unter einander Geld leihen, müssen die Zinsen in der Steuererklärung deklariert werden.

Allerdings gibt es eine Sonderregelung bei Kapitalerträgen unter „nahestehenden Personen“. Ausnahmsweise gilt hier bislang nicht der Pauschalsteuersatz, sondern es wird der persönliche Steuersatz zum Abzug gebracht. Der kann bis zu 42 Prozent in der Spitze betragen.

Umstritten war laut dem Neuen Veband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aber bislang, wer eigentlich zum Kreis dieser „nahestehenden Personen“ dazugehört. Die Finanzämter und auch die meisten Finanzgerichte zählten den engen Familienkreis dazu und ließen auch verfassungsrechtliche Zweifel hieran nicht gelten.

Der Bundesfinanzhof (BFH), Deutschlands höchstes Steuergericht, sieht das nun anders (Az.: VIII R 9/13, VIII R 44/13, veröffentlicht am 21. August 2014): Danach genügt ein lediglich aus der Familienangehörigkeit oder Ehe abgeleitetes persönliche Interesse nicht, um ein Näheverhältnis zu begründen, das den begünstigten Abgeltungssteuersatz von vornherein ausschließt.

Der NVL schreibt, nur wenn der Darlehensnehmer beispielsweise den Geldgeber „beherrscht“ und ihm kein eigener Entscheidungsspielraum mehr verbleibe, könne laut BFH der Normalsteuersatz zur Anwendung kommen. Diese Kriterien gelten auch für Beziehungen zwischen Eheleuten untereinander sowie zwischen Eltern und Kindern. Würden nahe Verwandte stets beim Steuersatz benachteiligt, würde dies dem Schutz von Ehe und Familie nach dem Grundgesetz widersprechen, argumentieren die Richter weiter. Eine missbräuchliche Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes durch Ehegatten und Familienangehörigen könne damit nicht unwiderlegbar vermutet werden.

Was für die Steuerzahler positiv ist, dürfte für die Finanzämter allerdings nicht gerade einfach werden. Denn laut NVL müssen sie künftig nun „konkret belegen, dass im entsprechenden Fall steuerlicher Missbrauch betrieben worden ist. Das ist in der Praxis aber nur selten der Fall“, kommentiert NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft die Entscheidung – und empfiehlt: Steuerpflichtige, die Geld an Angehörige verliehen haben, sollten insbesondere bei Zinszahlungen auf die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bestehen. Notfalls müssten Sie bei einem ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einlegen und sich auf dieses Urteil berufen.

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