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Abgeltungsteuer – Diese Verfahren vorm Bundesfinanzhof sollten Anleger kennen

Bereits seit dem Start der Abgeltungsteuer war umstritten, ob es in Ordnung ist, dass Steuerzahler keine tatsächlich entstandenen Werbungskosten mehr geltend machen dürfen, sondern nur der Pauschbetrag von 801 Euro angesetzt werden darf. Inzwischen sind mehrere Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig, die Anleger kennen sollten.

Das neueste Verfahren in der Datenbank des Bundesfinanzhof beleuchtet die Frage, ob es womöglich gegen das Prinzip nach der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit verstößt, wenn die tatsächlichen Werbungskosten nicht gegengerechnet werden dürfen (Az.: VIII R 18/14). Höhere Werbungskosten, die den Pauschbetrag übersteigen, können steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Ob die Beschränkung rechtmäßig ist, hat der Bundesfinanzhof zu entscheiden.
Hier der O-Ton der anhängigen Rechtsfrage: „Stellt die mit Einführung der Abgeltungsteuer verbundene Abschaffung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs im Rahmen der Besteuerung der Kapitaleinkünfte einen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Prinzip der Folgerichtigkeit dar, der nicht durch eine zulässige Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt werden kann?“ Vorinstanz war das Thüringer Finanzgericht (Entscheidung vom 9.10.2013 (3 K 1035/11).

Zum Sachverhalt schreibt der Bund der Steuerzahler, der das Verfahren als Musterklage betreibt: Im Jahr 2009 schlossen die Kläger (Ehepaar) einen Kreditvertrag über 10 Jahre ab, das Geld diente zum Kauf von Wertpapieren. Die Kreditzinsen wollten sie im Rahmen der Steuerklärung von 2009 geltend machen – bislang ohne Erfolg auch in der Vorinstanz.

Schon seit längerem beim BFH anhängig ist auch die Frage, wie bei Bürgern mit persönlichem Steuersatz von weniger als 25% vorgegangen werden soll. Hier die anhängige Rechtsfrage: „Ist die Regelung in § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass entgegen § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG die tatsächlich entstandenen Werbungskosten jedenfalls dann abzugsfähig sind, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags unter 25% liegt?“ Vorinstanz war hier das Finanzgericht Baden-Württemberg (Entscheidung vom 17.12.2012 (9 K 1637/10)). Das Verfahren wurde bereits im April 2013 in der Datenbank des BFH als anhängiges Verfahren aufgenommen.

Im behandelten Fall war die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst zur Verwaltung ihres Finanzvermögens in der Lage und hatte daher einen Treuhänder beauftragt. Mit ihrer Klage machte sie die dafür angefallenen Kosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klägerin recht und entschied, dass auch die den Sparer-Pauschbetrag übersteigenden tatsächlichen Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalanlagen zu berücksichtigten – jedenfalls in Fällen, bei denen der persönliche Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt. Die Finanzverwaltung legte gegen das steuerzahlerfreundliche Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Anleger sollten diese beiden Fälle beobachten – und Werbungskosten, die über dem Pauschbetrag liegen, in ihrer Steuererklärung angeben. Gegen einen ablehnenden Steuerbescheid legen sie dann Einspruch ein mit Verweis auf die anhängigen Verfahren des BFH und beantragen ein Ruhen des Einspruchverfahrens, bis das oberste Finanzgericht die Fragen geklärt hat.

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