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Abgeltungsteuer: Besteuerungslücke bei Stückzinsen dicht gemacht

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wird eine Besteuerungslücke bei Stückzinsen auf Anleihen geschlossen, die Anleger vor 2009 gekauft hatten. Nach Meinung des Fiskus müssen sie die Erträge selbst nachdeklarieren. Doch diese Ansicht ist umstritten.

Mit dem Start der Abgeltungssteuer Anfang 2009 gilt für alle seither erworbenen und verkauften Anleihen folgende Regelung: Beim Kauf der Papiere stellt die Depotbank dem Anleger neben dem eigentlichen Kaufpreis auch die bis zum Kauftermin aufgelaufenen jahresanteiligen Zinserträge in Rechnung. Diese so genannten Stückzinsen bekommt der Anleihenverkäufer als Teil seines abgeltungsteuerpflichtigen Verkaufspreises gut geschrieben. Für den Käufer des Papiers stellen die Stückzinsen negative Einnahmen dar – mit der Folge, dass sie in seinen allgemeinen Verlustverrechnungstopf eingestellt werden.

Doch bis zum Start der Abgeltungsteuer sah die Lage anders aus: Bis Ende 2008 stellten Stückzinsen bei herkömmlichen Anleihen, die keine Finanzinnovationen waren, keinen Teil des Veräußerungsgewinns dar, sondern galten als gesondert zu deklarierende Kapitalerträge auf Seiten des Verkäufers.

Doch bei der Umstellung auf die Abgeltungsteuer hatte der Gesetzgeber hierfür keine explizite Übergangsregelung geschaffen: Dadurch ergab sich eine Besteuerungslücke für Anleihen, die noch 2008 gekauft und dann ab 2009 vor dem nächsten Zinstermin außerhalb der Spekulationsfrist wieder verkauft wurden. Die Banken argumentierten, dass es an der gesetzlichen Vorschrift mangelte, die eine materielle Steuerpflicht begründet hätte. Die Folge: Auf seit 2009 angefallene Stückzinserträge haben die deutschen Depotbanken keine Abgeltungsteuer einbehalten – und zwar bis heute.

Das Bundesfinanzministerium reagierte – zunächst Ende 2009 mit einem Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer. Demnach sollen Stückzinsen der Abgeltungsteuer unterliegen – und zwar noch rückwirkend für 2009. Allerdings stellten sich die Banken auf den Standpunkt, dass ein BMF-Schreiben allein keine materielle Steuerpflicht begründen kann, sondern nur eine ordentliche Festschreibung des Sachverhaltes im Einkommensteuergesetz. Die Banken beharrten darauf, dass sie erst dann die Abgeltungsteuer auf Stückzinsen abführen, wenn die rechtliche Grundlage geschaffen wird.

Das ist nun mit dem Jahressteuergesetz 2010 geschehen, das vor kurzem vom Bundestag beschlossen wurde und Ende November vom Bundesrat abgesegnet werden soll. Eventuell schon ab dem Zeitpunkt der Verkündigung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt, spätestens aber ab 2011 führen die Banken dann Abgeltungsteuer auf die Stückzinserträge ab.

Doch was ist mit den bisher nicht versteuerten Erträgen? Der Fiskus spricht bei der Formulierung im Gesetz nur von einer Klarstellung und sieht die Steuerzahler weiterhin in der Pflicht, dass sie im Rahmen ihrer Jahresabrechnung mit dem Fiskus die Erträge angeben – und zwar schon ab 2009. Die Banken sollen über Stückzinserträge eine gesonderte Bescheinigung auszustellen. Doch diese Meinung des Fiskus bleibt weiterhin höchst umstritten, so mancher Experte bestreitet das. Gut möglich also, dass sich in den nächsten Jahren die Finanzgerichte mit den Stückzinsen in 2009 und 2010 werden beschäftigen müssen.

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