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Steuererklärung – Abgabefrist naht

Die Ablagebox mit den Belegen für die Steuerunterlagen haben Sie bisher geflissentlich ignoriert? Leider wird es für viele jetzt eilig, denn der 31. Mai naht. Erst für die Steuererklärung 2018 darf man sich länger Zeit lassen.

 Der 31. Mai 2017 ist der gesetzliche Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung 2016. Doch der Termin gilt nicht für alle Arbeitnehmer, wie der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL) informiert. Dieser Termin greift für alle Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben.

Und in der Pflicht steht man in den folgenden Fällen:
* Neben dem Lohn oder Gehalt hat man Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten, also zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Mutterschaftsgeld, Aufstockungsbeiträge zur Altersteilzeit und oder Elterngeld.
* Man hat Nebeneinkünfte aus einem zweiten Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI erzielt.
* Es lagen weitere Einkünfte, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung von mehr als 410 EUR jährlich vor.
* Man ist verheiratet oder verpartnert und hat die Steuerklassenkombination IV mit Faktor oder die Steuerklassen III / V gewählt; beide berufstätig sind.
* Arbeitnehmer haben das Finanzamt veranlasst, einen Freibetrag in die Lohnsteuerabzugsmerkmale aufzunehmen (etwa für Werbungskosten, Verluste aus Vermietung und Verpachtung). Ein Körperbehindertenpauschbetrag als Freibetrag führt dagegen nicht zur Pflichtveranlagung.

Wer die Frist verstreichen lässt, läuft Gefahr, dass die Finanzverwaltung Verspätungszuschläge oder Zwangsgeld festsetzt. Besser sollte man daher bei Verspätung einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Die Bitte um Verlängerung von wenigen Wochen werde meist problemlos von den Finanzämtern gewährt, so der BVL.

Wer übrigens seine Steuererklärung von einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater einreichen lässt, hat ohnehin Zeit bis Jahresende 2017.

Egal, ob man eigentlich abgeben muss oder nicht – das Einreichen der Steuererklärung lohnt sich in den meisten Fällen. Die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeiten, Kinderbetreuungskosten, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, Spenden oder Zahlung von Kirchensteuer sind nur einige Gründe, die zu Steuererstattungen führen können.

Übrigens: Was bislang der 31. Mai ist, wird künftig der 31. Juli sein. Doch bis es so weit ist, dauert es noch: Wer seine Steuererklärung selbst macht, darf sich ab der Steuererklärung für das Jahr 2018 künftig zwei Monate länger Zeit lassen. Im Klartext heißt das: Er muss sie erst bis Ende Juli 2019 einreichen. Auch Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine erhalten für ihre Klientel dann zwei Monate Aufschub. Künftig müssen sie die Erklärung erst Ende Februar des zweiten Folgejahres einreichen. Die Steuererklärung für 2018 muss also erst am 29. Februar 2020 – ein Schaltjahr – beim Fiskus eingehen.
Wer aber mit einer Steuererstattung rechnen, sollte auch künftig lieber früher als später seine Abrechnung mit dem Fiskus machen. Denn Warten lohnt sich dann nicht.

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2 Kommentare
  1. Fehler im Titel: Abgabefrist?
    Ansonsten guter Artikel

  2. Hallo, die Fristen und Zeiten müssten alle korrekt dargestellt sein.

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