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Spendenquittung per E-Mail

Wundern Sie sich bitte nicht, wenn Sie demnächst eine Spendenquittung nicht mehr Post, sondern per E-Mail bekommen. Das ist nämlich rechtlich erlaubt.

Wenn Sie demnächst Ihre Unterlagen für die Steuererklärung zusammenklauben, sollten Sie Ihre Spendenquittungen nicht vergessen. Spenden an gemeinnützige Organisationen lassen sich als Sonderausgaben geltend machen – und wirken sich steuersenkend aus, sofern ihr Wert oberhalb des Pauschbetrags von 36 Euro pro Jahr liegt.

Bei Spenden bis 200 Euro gelten grundsätzlich vereinfachte Nachweispflichten – der Kontoauszug reicht zum Beispiel als Nachweis. Wer 200 Euro und mehr spendet, muss seine gute Tat seit 2017 anhand der
Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster“ beweisen können, vormals Spendenbescheinigung.

Gut zu wissen: Die gemeinnüstzigen Organisationen können diese Bescheinigungen nun auch per E-Mail und nicht mehr per Post verschicken. Das regelt ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) BMF-Schreiben vom 6. Februar 2017 (Gz.: IV C 4 – S 2223/07/0012; DOK 2016/1033014).

Ein guter, alter Brief bleibt aber weiterhin möglich. An der Form der Zuwendungsbestätigung ändert sich nichts.

Vorteil für Bürger: Sie können die Spendenbelege digital organisieren und auch digital beim Finanzamt einreichen, falls überhaupt erforderlich. Denn der Fiskus ist von der Vorlagepflicht abgerückt und sieht nur noch eine Aufbewahrungspflicht für solche Belege vor. Auf Anforderung oder Nachfrage müssen Bürger die Belege aber vorlegen können.

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