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Freitagsfrage: Zeigt sich das Finanzamt wegen des Poststreiks milde, wenn eine Frist abläuft?

Leider nein. Auf gut deutsch ist es dem Finanzamt herzlich wurscht, ob die Post streikt oder nicht und daher auch Briefe an den Fiskus liegen bleiben. Anträge, Unterlagen und Erklärungen müssen trotzdem pünktlich eingereicht werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

So mancher Bürger wird sich daher dieser Tage persönlich zum Briefkasten seines zuständigen Finanzamts bewegen, wenn er sichergehen möchte, keine Frist zu verpassen. Wem das passiert, dem drohen nämlich Verspätungszuschläge.

Als Alternative bietet sich natürlich der elektronische Versand über das ElsterOnline-Portal der Finanzverwaltung an. Unternehmen müssen Einkommensteuererklärungen  ohnehin elektronisch ans Finanzamt schicken – hier fällt der Poststreik also nicht ins Gewicht. Arbeitnehmer und Rentner können den elektronischen Versand freiwillig wählen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) können Steuererklärungen neuerdings übrigens auch per Fax übermittelt werden (Urteil vom 8. Oktober 2014, VI R 82/13).

Doch nicht nur der Bürger muss auf der Hut sein. Laut Bund der Steuerzahler hat der Poststreik auch Auswirkungen für Steuerbescheide vom Finanzamt an die Bürger. Grundsätzlich gilt der Bescheid drei Tage nach Aufgabe dieser Post als zugegangen. Verzögert sich die tatsächliche Zustellung aber und kommt der Bescheid deshalb erst später beim Bürger an, verlängert sich die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid entsprechend. Diese Frist beträgt grundsätzlich vier Wochen.

Ratsam ist es daher, das Datum des Bescheids und den Eingang im eigenen Briefkasten abzugleichen. War der Bescheid mehr als drei Tage unterwegs, sollte man dies dokumentieren. Im Zweifel muss das Finanzamt den rechtzeitigen Zugang beweisen. Aber aufgepasst: Manche Finanzämter nutzen örtliche Zustelldienste – und diese streiken nicht.

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