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Freitagsfrage – Was sind eigentlich PRIPs?

Sie haben schon mal was von PIB, KID und VIB gehört? Prima, nun können Sie sich auch noch mit der PRIP-Verordnung der EU-Kommission vertraut machen. Sie will damit die Vergleichbarkeit von Geldanlageformen verbessern. Ob daraus wirklich was wird, oder doch Lücken wie Scheunentore verbleiben, ist noch offen.

Das EU-Parlament gab jedenfalls am 22. November grünes Licht für das Vorhaben. Laut PRIP-Verordnung (Packaged Retail Investment Products) sollen alle verpackten Finanzprodukte, die an Verbraucher verkauft werden, mit einem maximal dreiseitigen Beipackzettel ausgestattet werden, um für mehr Transparenz über das Produkt zu sorgen. Konkret soll es Infos zu Chancen und Risiken, aber auch zu den Kosten der Geldanlage enthalten. „Verpackt“ bedeutet, dass der Anleger nicht direkt, sondern über ein Vehikel wie einen Fonds, ein Derivat oder zum Beispiel in eine Versicherung mit Anlagecharakter investiert.

In Deutschland gibt es bereits VIB, PIP und KID. VIB ist die Abkürzung für Vermögensanlagen-Informationsblatt. Seit Juni 2012 müssen zum Beispiel Geschlossene Fonds mit solch einem dreiseitigen Infoblatt verkauft werden. Sie orientieren sich an den PIBs, oder Produktinformationsblättern, die Banken bereits seit Juli 2011 in der Anlageberatung mit Wertpapieren ihren Kunden aushändigen müssen. Sie dürfen zwei bis drei Seiten lang sein und sollen einen leicht verständlichen Überblick über die wichtigsten Details und Eigenschaften eines Anlageprodukts bieten – insbesondere über die Risiken der empfohlenen Geldanlage. Aufgeführt werden sollen auch die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen. Und zu guter Letzt erfahren Anleger, wie teuer sie das Produkt kommt – beim Erwerb wie auch im Bestand.

Für andere Anlageprodukte, die nicht Wertpapiere sind, also zum Beispiel Tagesgeldkonten oder Banksparpläne, müssen keine PIB erstellt werden.
Die PIB gelten nur für Wertpapiere wie Aktien, Zertifikate und Anleihen. Für Investmentfonds greifen die spezielleren EU-Vorschriften für das „Key Investor Information Document“, zu deutsch „Wesentliche Anlegerinformation“, die etwa bei den Angaben zum Risiko der Anlage detailliertere Vorschriften als die PIB vorsehen. Das Dokument ersetzt den so genannten vereinfachten Verkaufsprospekt und muss mindestens einmal im Jahr aktualisiert werden.

Mit der PRIP-Verordnung will die EU-Kommission die Vergleichbarkeit verschiedener Anlageformen fördern, unter anderem hinsichtlich der mit der Anlage verbundenen Kosten. Verbraucher sollen zukünftig nicht nur die Kosten verschiedener Fonds untereinander vergleichen können, sondern auch diejenigen von Zertifikaten und kapitalbildenden Lebensversicherungen. Damit das möglich ist, müssten die Kosten der Produkte in vergleichbarer Weise angeben werden. Die Versicherungsbranche jedenfalls reagierte auf diese Pläne not amused.

Doch noch ist nicht ausgemacht, in welcher Form die Verordnung tatsächlich kommt – und ob die Versicherungsbranche sich nicht doch noch durchsetzen kann. Denn anders als die EU-Kommission ist der Europäische Rat mehrheitlich der Meinung, die Verordnung solle nicht für klassische Lebensversicherungen gelten. Das EU-Parlament jedoch hat sich vor einer Woche genau dafür ausgesprochen, auch Vermittlerprovisionen will es offenlegen lassen. Die Verordnung ist mit dem Entscheid des Parlamantes aber noch nicht durch. Denn nun finden die endgültigen Verhandlungen zwischen Parlament, Kommission und Ministerrat statt.

Klar ist aber: Wenn Anleger wirklich in die Lage versetzt werden sollen, Anlageprodukte nach Chancen, Risiken und Kosten zu vergleichen, dann darf es keine Ausnahmen von der Informationsblatt-Pflicht geben. Dann gehören nicht nur Versicherungen, sondern auch sämtliche Arten von Altersvorsorgeprodukten mit hinein; letzteres ist aber derzeit nicht beabsichtigt. Dass es nicht einfach ist, sinnvolle Produktinformationsblätter zu gestalten, zeigt die andauernde Debatte in Deutschland über die verquaste Ausdrucksweise in vielen PIBs.

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