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Freitagsfrage: Kann ich per E-Mail Einspruch gegen meinen Steuerbescheid einlegen?

Bislang etwas, was man besser nicht tun sollte – dem Finanzamt einfach eine Mail schicken, dass der Steuerbescheid nicht passt. Doch nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist das nun doch in Ordnung.

Einsprüche gegen einen Steuerbescheid, aber auch gegen Kindergeldbescheide bei den Familienkassen dürfen auch per E-Mail eingelegt werden. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Er hatte über einen Fall zu befinden, in dem eine Familienkasse einen Einspruch gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen hatte. Die Eltern hatten daraufhin Klage erhoben, wurden allerdings vom Finanzgericht abgewiesen mit der Begründung, sie hätten nicht per E-Mail widersprechen dürfen.

Der Bundesfinanzhof sieht das allerdings anders, wie in ein einem Urteil vom 20. August 2015 (AZ: III R 26/14) bekannt gegeben hat. Einsprüche dürfen demnach auch elektronisch eingerecht werden. Nach eier Gesetzesänderung aus dem Jahr 2013 ist laut dem Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) auch klargestellt, dass dafür keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist. Einsprüche per einfacher Mail sind immer dann zulässig, wenn die zuständige Finanzbehörde eine E-Mail-Adresse angegeben und damit erklärt hat, dass sie den elektronischen Zugang ermöglicht.

Der NVL warnt aber vor zu sorglosem Umgang – schließlich ist der Steuerpflichtige selbst dafür verantwortlich, dass ein Einspruch fristgerecht beim Fiskus eingeht und die nötigen Angaben enthält. So muss eindeutig klar werden, wer den Einspruch einlegt. Anders als bei der elektronischen Steuererklärung über Elster-Online besteht derzeit kein geschützter Zugangsweg mit automatischer Empfangsbestätigung. Geht ein Einspruch also verloren oder kommt verspätet an, muss der Steuerpflichtige nachweisen,dass er mit der nötigen Sorgfalt den Einspruch rechtzeitig abgeschickt hat. Besser also rechtzeitig nachfassen, ob eine Mail auch eingegangen ist. Neben dem Brief als dem klassischen Mittel, Einspruch einzulegen, sind auch Faxe an die Finanzverwaltung rechtlich zulässig.

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