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Freitagsfrage: Bekommen Kleinanleger Schadenersatz für ihre teuer gekauften T-Aktien?

Über 14 Jahre nach dem dritten Börsengang der Deutschen Telekom ist die Hoffnung vieler Kleinanleger auf Schadenersatz stark gewachsen. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass der Börsenprospekt des Jahres 2000 „objektiv falsch“ war. Dabei geht es nicht um Peanuts, sondern um die irrige Darstellung eines angeblichen Verkaufserlöses einer Beteiligung von 8,2 Milliarden Euro. Bekommen nun die Anleger von der Telekom Geld zurück?

Die Mühlen der Justiz mahlen bekanntlich arg langsam. Und im Fall der Prospekthaftung der Telekom besonders. Im Jahr 2000 hatte der Bonner Konzern 230 Millionen T-Aktien zum Preis von je 66,50 Euro angeboten, also für insgesamt 15,3 Milliarden Euro. Viele sahen das als Schnäppchen an, weil der Kurs der Volksaktie zuvor kräftig gefallen war, nachdem er Kurse vom mehr als 100 Euro erklommen hatte. Da die Ertragslage laut Prospekt gut war, griffen auch Kleinanleger zu und orderten T-Aktien en masse. Die Ernüchterung, daran erinnern sich T-Aktionäre nur ungern, folgte auf dem Fuß. Statt zu steigen fiel der Kurs wie ein Stein um zeitweise fast 90 Prozent auf weniger als 8 Euro.

Ab 2001 kam es zu einer riesigen Klagewelle gegen die Telekom und die staatliche KfW-Bank, aus deren Beständen die Aktien stammten. Die Kläger machten eine Reihe von Prospektfehlern geltend, von denen der BGH nun einen tatsächlich anerkannt hat. Die Telekom hatte nämlich im Prospekt behauptet, durch den Verkauf von Anteilen am US-Konkurrenten Sprint habe sie einen Buchgewinn von 8,2 Milliarden Euro realisiert. In Wirklichkeit aber hatte die Telekom das Aktienpaket lediglich als Sacheinlage an eine konzerneigene Tochter weiter geschoben. Anders als bei einem Verkauf an Dritte bekam damit die Telekom nicht den Verkaufserlös, sondern stand über ihre Tochter weiterhin voll im Risiko für die Entwicklung von Sprint und der Sprint-Aktien. Da sich der Kurs von Sprint rasant nach unten bewegte, waren die 8,2 Milliarden nur Scheingewinne, die wie Schnee in der Sonne schmolzen.

Der BGH rügt in einem Musterverfahren, dass diese wesentlichen Faktoren an keiner Stelle des Prospekt aufgeführt waren und deshalb selbst bilanzkundige Anleger die Risiken nicht abschätzen konnten. Allerdings fällten die obersten Richter kein Urteil zu eventuellen Schadenersatzansprüchen von Anlegern, sondern verwiesen die Musterklage zur Klärung an das Oberlandesgericht Frankfurt zurück. Und damit beginnt eine neue Runde von Prozessen. Zunächst geht es um den Musterprozess, anschließend um weitere gut 16 000 Klagen plus möglichen Klagen von Anlegern, die rechtzeitig die Verjährungsfrist unterbrechen haben lassen, aber noch nicht vor Gericht gegangen sind. Allein die Kläger machen knapp 80 Millionen Euro plus Zinsen geltend – insgesamt liegt der Betrag damit weit über 100 Millionen Euro.

Ob aber je Schadenersatz fließen wird, hängt wesentlich vom Urteil der Frankfurter Richter ab. Die Chancen für die Kläger haben sich zwar mit dem BGH-Urteil erheblich verbessert – aber sicher können sie sich noch lange nicht sein. Denn noch weiss niemand, ob das Oberlandesgericht den höchstrichterlich festgestellten Prospektfehler als ursächlich für den Kauf der Aktien durch die klagenden Kleinanleger ansieht. Darauf weist der BGH ausdrücklich hin. Für einen zumindest teilweisen Sieg der T-Aktionäre spricht jedoch, dass durch die Telekom die Verschleierung eine viel bessere Ertragslage vorgespiegelt hatte, als sie tatsächlich gegeben war. Und bei einem niedrigeren Gewinnausweis hätten Analysten vermutlich weniger positiv über die T-Aktie geurteilt – und damit den einen oder anderen Aktionär vor dem Kauf beim dritten Börsengang abgehalten.

Es bleibt also spannend, zumal selbst bei einem Sieg des Musterklägers jeder Fall einzeln verhandelt werden müsste – es sein denn, die Telekom würde dann ein Angebot an alle machen, was angesichts des für so viele Anleger so teuren Prospektfehlers nur fair wäre. Und auch nur einen Bruchteil der 15,3 Milliarden Euro Erlös aus dem Börsengang ausmachen würde.

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