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Altverluste steuerlich besser nutzbar – aktuelles BFH-Urteil

Selbst wer früher keine Steuererklärung abgegeben hat, kann Verluste in späteren Steuererklärungen geltend machen. Das ist zum Beispiel besonders interessant für Leute, die Berufsausbildungskosten absetzen möchten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Finanzämter auch länger zurückliegende Verluste anerkennen müssen, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin. Nach dem soeben veröffentlichten Urteil vom 13. Januar 2015 (Az. IX R 22/14) hat die Verwaltung bestimmte Verluste aus früheren Jahren auch dann zu berücksichtigen, wenn für diese Jahre seinerzeit weder eine Einkommensteuererklärung abgegeben noch ein Einkommensteuerbescheid erlassen wurde.

Im entschiedenen Fall machte eine Arbeitnehmerin 2012 mit der freiwilligen Abgabe von Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 Berufsausbildungskosten als Werbungskosten geltend. Da sie in dieser Zeit jedoch keine Einnahmen erzielte, entstanden Verluste in erheblicher Höhe. Das Finanzamt akzeptierte die Verluste allerdings nicht – mit der Begründung, dass für die Jahre 2005 bis 2007 wegen Überschreitung der vierjährigen Antragsfrist keine Steuerbescheide mehr erlassen werden könnten.

Die Finanzrichter widersprachen jedoch mit ihrem Urteil der bisherigen Verwaltungsauffassung, dass die Feststellung von Verlusten in jedem Fall an das Vorliegen eines Steuerbescheids gebunden sei. Es gehe auch ohne, wenn für die betreffenden Jahre keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist, entschied der BFH.

Wie die Finanzverwaltung auf die neue Rechtsprechung reagiert, bleibt laut NVL abzuwarten. NVL-Geschäftsführer Rauhöft sieht das Urteil positiv: „Betroffene haben damit die Möglichkeit, bis zu sieben Jahre zurückliegende Verluste feststellen zu lassen.“ Der Antrag dafür erfolge auf dem Vordruck zur Einkommensteuererklärung, auf der gleich zu Anfang der ersten Seite das Formularfeld „Verlustfeststellung“ anzukreuzen ist. „Wer bis Ende 2015 eine Steuererklärung für 2008 abgibt, kann nach diesem Urteil 2008 entstandene Verluste noch nutzen“, so Rauhöft. Das ergäbe sich aus der Festsetzungsfrist von vier Jahren plus der Ablaufhemmung von drei Jahren für die Feststellung von Verlusten.

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