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Abgeltungsteuer – Altverluste verwerten leicht gemacht

Im fünften Jahr nach Start der Abgeltungsteuer sollten Anleger, die noch auf so genannten Altverlusten aus der Zeit vor 2009 sitzen, bald aktiv werden – damit sie nichts an den Fiskus verschenken. 

Nur noch bis Ende 2013 dürfen Anleger ihre Altverluste auch mit Veräußerungsgewinnen aus allen Wertpapieren zu verrechnen, die seit Anfang 2009 neu gekauft wurden – eine Verrechnung mit Zinsen oder Dividenden ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig.

Eines muss aber gegeben sein: Das Finanzamt muss die Altverluste für 2008 und davor in einem gesonderten Feststellungsbescheid bescheinigt haben, sonst läuft nichts. Die Verrechung läuft übrigens nur über die Anlage KAP der Steuererklärung und nicht automatisch über die Banken.

Wer die Zeit bis Jahresende verstreichen lässt, läuft Gefahr, dass seine Altverluste ungenutzt verfallen. Denn ab 2014 dürfen sie nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach neuer Definition verrechnet werden. Dazu zählen Deals wie der steuerpflichtige Verkauf von vermieteten Immobilien, Edelmetallen oder Antiquitäten – also eher seltene Geschäfte.

Mehrere Möglichkeiten gibt es, die Verluste doch noch zu nutzen. Zum ersten ganz simpel Kursgewinne aus Neupapieren mitzunehmen. Doch Vorsicht: Wer auch Verluste aus Neupapieren realisieren möchte, sollte das auf einem anderen Depot tun. Zum zweiten kann man festverzinsliche Wertpapiere kurz vor dem Zinstermin verkaufen. Die bis dahin für die Haltedauer einkassierten Stückzinsen bescheinigt die Bank als Teil des Veräußerungspreises – und sie stehen für die Verlustverrechnung zu Verfügung.

Und last but not least gibt es eine bislang nur wenig beachtete Gestaltung, über die ich in BÖRSE ONLINE und Euro am Sonntag mit einem Kollegen berichtet habe: Wer Aktien im Depot hat, die so genannte steuerfreien Dividenden zahlen, kann sie 2013 nach der Dividendenzahlung noch veräußern und sie für die Verlustverrechnung nutzen.

Die „steuerfreien“ Dividenden sind eigentlich Zahlungen aus den Kapitalrücklagen und werden daher nicht aus dem laufenden Geschäftsgewinn ausgeschüttet.

Der Clou daran: Sofern die Aktien seit 2009 gekauft wurden, müssen die Banken die Jahr für Jahr eingestrichenen „steuerfreie“ Dividenden über die Haltefrist kaufpreismindernd fortzuschreiben. Dadurch verringern sich die Einstandskosten, oder anders gesagt: Beim Verkauf erhöht sich der Veräußerungsgewinn. Clevere Anleger können diesen Effekt nutzen – aber eben nur bis Ende 2013.

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1Kommentar
  1. Der Verkauf von festverzinslichen Wertpapieren wurde hier zwar als Möglichkeit erwähnt, aber was machen diejenigen, die gar keine haben?

    Was man in einem solchen Fall macht, habe ich in meinem Beitrag der-privatier.com/altverluste-verfallen kurz beschrieben. Auf die Art und Weise kann (fast) jeder Altverlust ausgeglichen werden.

    Gruß, Der Privatier

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