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Steuerklassenwahl – so finden Sie die Richtige

Vater in Steuerklasse drei, Mutter in Steuerklasse fünf – mit hohen monatlichen Abzügen. Was klingt wie aus den spießigen Zeiten der 1950er Jahre, ist heute noch in vielen Familien Stand der Dinge. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten, die man sich gut überlegen sollte.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt seine Handreichung „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2017“ herausgegeben. Es enthält aktuelle Erläuterungen, aber auch Tabellen, um verheirateten oder verpartnertern Arbeitnehmern bei der Wahl der passen Steuerklassenkombination zu helfen – beide sind übrigens steuerlich gleich gestellt.

Aus den Tabellen lässt sich nach der Höhe der monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der man unterjährig die geringste

Lohnsteuer entrichten muss. Hilfestellung leistet auch der Steuerrechner des BMF

Bei der Wahl der Steuerklassen bei der Lohn- und Einkommensteuer hat man nämlich als Verheirateter oder Verpartnerter die Qual der Wahl. Doch die Entscheidung will gut überlegt sein – man darf unterjährig nämlich nur einmal die Steuerklasse wechseln. Vor allem werdende Eltern sollten hier kühl kalkulieren. Schließlich beeinflusst die Entscheidung die Höhe von Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel des Elterngelds.

Ansonsten gilt: Die verschiedenen Steuerklassenkombinationen wirken sich nur während des laufenden Jahres auf das Familiennetto aus – mit der jährlichen Steuererklärung werden dann alle Paare wieder gleich gestellt.

Drei Kombinationen stehen zur Auswahl:

a) Die Klassische: Ein besserverdienender Partner wählt die Steuerklasse III, der andere die Steuerklasse V
b) Die Gleichberechtigte: Beide nehmen Steuerklasse IV
c) Die Moderne: Seit 2010 können beide Partner die Steuerklasse „IV mit Faktor“ wählen

Nach der Heirat steckt das Finanzamt zwei berufstätige Partner üblicherweise automatisch in die Steuerklassen IV und IV (Variante b). Das ist dann passend, wenn beide ähnlich hohe Gehälter bekommen.

Doch häufig verdienen Paare unterschiedlich viel. Und dann greift als Faustregel für die Steuerklassenwahl: Wenn einer der beiden Partner rund 60 Prozent des gemeinsamen Bruttos nach Hause bringt, ist es ratsam, dass er oder sie die Steuerklasse III wählt, der andere die Steuerklasse V (Variante a). Bei allzu großen Gehaltsunterschieden kann der Fiskus aber unterjährige Steuervorauszahlungen festsetzen, dann ist der Liquiditätsvorteil schnell dahin. Gut zu wissen: Bei dieser Steuerklassenkombi steht man in der Pflicht, am Jahresende eine Steuererklärung zu machen, bei der Kombi IV – IV ist es aber auf jeden Fall ratsam.

Noch immer wenig bekannt ist die Variante c). Bei dieser Kombination wird anhand der voraussichtlichen Bruttolöhne die Jahressteuer am genausten im Voraus kalkuliert. Allerdings muss diese Steuerklasse derzeit noch jedes Jahr neu beantragt werden. Großer Vorteil: Größere Steuernachzahlungen, die das Familienbudget belasten, aber auch
-erstattungen nach Abgabe der Steuererklärung sind dann nicht zu erwarten.

Jeder Partner zahlt also weitestgehend den Anteil an Steuern, der auf ihn entfällt – nicht mehr und nicht weniger. Klingt fair – und das Gejammere „Ach, ich hab ja soo viele Steuerabzüge!“ kann man sich auch sparen.

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