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Freitags-Frage: Warum gilt das Best-Price-Prinzip nicht immer?

Leser Rainer D. ist der Meinung, sein Börsenauftrag für Aktien des Handyherstellers HTC hätte eigentlich gar nicht ausgeführt werden dürfen. Er erhält dennoch eine Abrechnung, und zwar zu einem höheren Preis als erwartet. „Das wirkt wie ein Verstoß gegen das Stuttgarter Best-Price-Prinzip“, schreibt er. Doch das gilt in diesem Fall gar nicht. Aber warum?

Die Börse Stuttgart erläutert: „Das Best Price Prinzip gilt zunächst für alle Aktien, die in Xetra fortlaufend gehandelt werden. Bei ausländischen Aktien gilt darüber hinaus noch der zugelassene Heimatmarkt, jedoch lediglich für Aktien aus dem 4X-Handelssegment. Die Aktie der HTC Corp. wird aber weder in Xetra gehandelt, noch wird sie im Handelssegment 4X gehandelt.“ Anleger können also nicht generell darauf vertrauen, dass sie an den Regionalbörsen immer mindestens so gut fahren wie an den Hauptmärkten, sondern müssen prüfen, ob die Best-Price-Regelung für ihr gewünschtes Wertpapier überhaupt greift.

Rainer D. hatte für 150 HTC-Aktien eine Stop-buy-Order erteilt, sprich einen Kaufauftrag, der erst ausgeführt wird, wenn die Aktie ein bestimmtes Niveau erreicht. Sein Stop-buy-Level betrug 16,50 Euro und er gab an, die Aktien maximal zum Preis von 17 Euro kaufen zu wollen. Am 6.5.2014 ist es soweit, der Auftrag wird zum Kurs von 17 Euro abgerechnet. D. bezeichnet es als „unglückliche Orderausführung“ und wundert sich, warum sein Auftrag überhaupt zum Zug kam, obwohl sein Limit von 16,50 Euro in Frankfurt deutlich verfehlt wurde und warum er dann auch noch zu seinem Limit von 17 Euro abgerechnet wurde.

„Grundsätzlich orientieren sich die Taxierungen an der Börse Stuttgart in dem genannten Wert nach Handelsbeginn in den USA am US-Markt, unter Berücksichtigung der dort anfallenden Handelsgebühren“, erklärt die Börse Stuttgart. Ähnlich wie hierzulande erreichte die Aktie auch in den USA an diesem Tag ihren Jahreshöchstwert.

Anleger hätten die Aktie in Stuttgart an diesem Abend zu 16,25 Euro verkaufen können, Käufe wurden zu höheren Preisen abgerechnet. So wurde um 20.49 Uhr ein Geschäft über 320 Aktien zu 16,85 Euro abgewickelt.  Da damit das Stop-buy-Limit von 16,50 Euro erreicht beziehungsweise überschritten war, wanderte die Kauforder von Rainer D. mit Limit 17 Euro ins Orderbuch und wurde auch zu diesem Preis abgerechnet.

Rainer D. wundert sich: „Wurde denn in das Orderbuch
auch mein Limit von 17 Euro eingetragen? Falls ja, wäre es
natürlich klar, dass jemand zum Höchstpreis verkaufen wollte. Falls
nein, fände ich es merkwürdig, dass ausgerechnet und rein zufällig zu
17 Euro die Order abgewickelt wurde.“ Die Frage, warum der Kaufauftrag von D. nicht ebenfalls zu 16,85 Euro abgerechnet wurde und ob hier eine Kundenorder vorlag, hat die Börse Stuttgart jedoch nicht beantwortet. Sie erklärt hingegen: „Erst die ausgeführte Kauforder um 20.49:25 Uhr (16,85 Euro, 320 Stück) führte dazu, dass die Stopp-buy-Limit-Order in das Orderbuch eingestellt wurde, zuvor war diese im Orderbuch nicht ersichtlich. Eine Zusammenführung der Orders war deshalb auch nicht möglich.“ Da hätte D. vermutlich nur ein strengeres Limit vor der Abrechnung zu 17 Euro geschützt.

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